Wird ein Beamter dienstunfähig, entscheidet der Dienstherr über die Versetzung in den Ruhestand. Das amtsärztliche Gutachten und die Dienstzeit bestimmen, was danach an Versorgung bleibt – bei jungen Beamten oft sehr wenig.
Eine private Absicherung muss deshalb an die Entscheidung des Dienstherrn anknüpfen, nicht an eine eigene medizinische Definition. Genau das leistet eine echte Dienstunfähigkeitsklausel.
Bei langer Dienstzeit ist sie ordentlich. Wer früh dienstunfähig wird, hat nur eine Mindestversorgung, und Anwärter haben gar keine. Genau diese Lücke schließt die private Rente.
Der Dienstherr kann feststellen, dass nur noch eingeschränkter Dienst möglich ist. Ein guter Vertrag leistet dann anteilig, statt gar nicht.
So früh wie möglich, idealerweise in der Ausbildung. Jede dokumentierte Behandlung kann später zu Ausschluss oder Zuschlag führen.
Wir klären das vorab anonym mit den Versicherern, damit kein Antrag mit Ablehnung in der Auskunftsdatei landet.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 2. September 2026.
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