Sparen · Arbeitgeberzuschuss

Vermögenswirksame Leistungen: Geld, das oft liegen bleibt

Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen vermögenswirksame Leistungen vor: einen monatlichen Zuschuss des Arbeitgebers, der in eine anlagebegrenzte Sparform fließt. Abgerufen wird er nur, wenn der Arbeitnehmer einen Vertrag vorlegt.

Wer keinen hat, lässt das Geld beim Arbeitgeber. Das ist der häufigste und ärgerlichste Fall.

Lohnabrechnung und Notizen auf einem Tisch
Kurz gefasst
Ohne Vertrag bleibt der Arbeitgeberzuschuss liegen.
Zulässig sind Fondssparplan, Bausparen, Banksparplan und Tilgung.
Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie sind einkommensabhängig.
Bindung: sechs Jahre einzahlen, ein Jahr ruhen.

Fragen und Antworten

Wie viel zahlt der Arbeitgeber?

Das steht in deinem Arbeits- oder Tarifvertrag. Zahlt er weniger als den gesetzlich förderfähigen Höchstbetrag, kannst du die Differenz selbst einzahlen.

Muss ich die Zulage beantragen?

Ja, über die Steuererklärung. Der Anbieter meldet die Daten, der Antrag geht von dir aus.

Was passiert nach sechs Jahren?

Nach der Sparphase und einem Jahr Ruhen ist das Guthaben verfügbar. Ein Fondssparplan kann einfach weiterlaufen, dann ohne Bindung.

Lohnt sich das überhaupt?

Ja, weil ein Teil des Beitrags nicht von dir kommt. Selbst ein kleiner Zuschuss ist eine hohe Rendite auf die eigene Einzahlung.

Redaktion und Prüfung

Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 2. September 2026.

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