Förderrechner · Stand: 15. September 2026

Alte Riester-Förderung oder neue Förderung ab 2027?

Drei Angaben genügen: Bruttoeinkommen, dein jährlicher Sparbeitrag, Anzahl der Kinder. Der Rechner stellt beide Welten nebeneinander – samt Günstigerprüfung, den Steuersatz schätzt er aus dem Einkommen.

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Den Steuersatz schätzt der Rechner aus deinem Bruttoeinkommen – abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sozialabgaben, dann nach dem Einkommensteuertarif 2026. Gerechnet wird mit der Grundtabelle, also ohne Ehegattensplitting.

Bis Ende 2026
Riester-Förderung im Jahr
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Grundzulage{{ aGrund }}
Kinderzulage{{ aKinder }}
Mindesteigenbeitrag{{ aMindest }}
Förderquote{{ aQuote }}
Ab 2027
Neue Förderung im Jahr
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Grundzulage{{ nGrund }}
Kinderförderung{{ nKinder }}
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Förderquote{{ nQuote }}
Unterschied im Jahr
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Günstigerprüfung · überschlägig

Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Sonderausgabenabzug mehr bringt als die Zulage. Fällt er höher aus, wird die Differenz als zusätzliche Steuerermäßigung festgesetzt; die Zulage bleibt im Vertrag.

Geschätztes zu versteuerndes Einkommen {{ zveText }} Grenzsteuersatz {{ satzText }} {{ fbText }}
Bis Ende 2026
Sonderausgaben{{ aSo }}
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Ab 2027
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Steuerermäßigung{{ nErm }}
Zusätzlich zur Zulage{{ nZus }}
Förderung gesamt{{ nGes }}
Unterschied mit Steuerwirkung {{ gDiffText }}

Überschlägig heißt: das zu versteuernde Einkommen ist aus dem Brutto geschätzt, nicht aus deinem Steuerbescheid übernommen. Kinderfreibeträge sind über den Familienleistungsausgleich berücksichtigt; Werbungskosten über dem Pauschbetrag, weitere Einkünfte, Ehegattensplitting und der Solidaritätszuschlag bleiben außen vor. Die Zahl ordnet die Größenordnung ein und ist keine steuerliche Beratung.

Das gilt für das Modell. Was gilt für deinen Vertrag?

Schick uns Standmitteilung und Kostenübersicht. Du bekommst deine echten Zahlen schriftlich zurück – mit Effektivkosten, Rentenfaktor und einer klaren Empfehlung.

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Die Zulagen sind exakt gerechnet. Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung nutzen den Einkommensteuertarif 2026, das zu versteuernde Einkommen dahinter ist aus dem Brutto geschätzt. Keine Steuerberatung, kein verbindliches Angebot.

Berater und Kundin gehen am Tisch eine Vertragsmappe durch

So rechnet der Rechner

Bis Ende 2026
Grundzulage 175 Euro, Kinderzulage 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder, sonst 300 Euro.
Mindesteigenbeitrag: 4 Prozent des Vorjahresbruttos abzüglich Zulagen, mindestens 60 Euro. Der Gesamtbeitrag inklusive Zulagen ist bei 2.100 Euro gedeckelt.
Wer weniger einzahlt, bekommt die Zulagen anteilig gekürzt.
Ab 2027
50 Prozent Zuschuss auf die ersten 360 Euro, 25 Prozent auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro – zusammen bis zu 540 Euro.
1 Euro Kinderförderung je selbst gezahltem Euro, höchstens 300 Euro pro Kind und Jahr.
Mindestbeitrag 120 Euro im Jahr, unabhängig vom Einkommen.
Günstigerprüfung
Geschätztes zu versteuerndes Einkommen: Brutto minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro, minus Sonderausgabenpauschale 36 Euro, minus Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Angesetzt werden 9,3 Prozent Rentenversicherung bis 101.400 Euro sowie 7,3 Prozent Krankenversicherung, 1,45 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag und 1,8 Prozent Pflegeversicherung bis 69.750 Euro.
Bei Kindern prüft der Rechner den Familienleistungsausgleich: Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag von zusammen 4.878 Euro je Kind werden nur abgezogen, wenn die Steuerentlastung daraus das halbe Kindergeld von 1.554 Euro je Kind übersteigt. Sonst bleibt es beim Kindergeld.
Die Steuerermäßigung ist die Differenz der Einkommensteuer mit und ohne Sonderausgabenabzug nach dem Tarif des § 32a EStG 2026, Grundtabelle, Grundfreibetrag 12.348 Euro.

Abziehbar sind bis Ende 2026 Eigenbeiträge samt Zulage bis 2.100 Euro, ab 2027 Eigenbeiträge bis 1.800 Euro samt Zuschuss. Steuertarif und Sozialversicherungswerte für 2026, Stand: 15. September 2026. Grundlage der Förderregeln sind die Vermittlerinformationen der WWK Lebensversicherung a. G. zum Altersvorsorgereformgesetz, Stand Juni 2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner endgültigen Fassung. Bei der Kinderförderung ab 2027 zählen die eigenen Beiträge einmal, die Obergrenze steigt mit der Kinderzahl.

Fragen und Antworten

Wie genau ist das Ergebnis?

Die Zulagen rechnet er exakt nach den Fördergrenzen. Bei Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung nutzt er den Einkommensteuertarif 2026, schätzt das zu versteuernde Einkommen aber aus dem Brutto: abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgabenpauschale und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Kinderfreibeträge sind über den Familienleistungsausgleich berücksichtigt, Werbungskosten über dem Pauschbetrag, weitere Einkünfte und Ehegattensplitting bleiben außen vor. Für die Größenordnung reicht das, für den Cent nicht.

Warum sinkt die Zulage in der alten Welt, wenn ich wenig einzahle?

Weil die Riester-Zulage an den Mindesteigenbeitrag geknüpft ist: 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttos abzüglich Zulagen, mindestens 60 Euro. Wer weniger einzahlt, bekommt die Zulagen anteilig gekürzt. Das ist der häufigste Fund in unseren Riester-Checks.

Was ist in der neuen Förderung anders?

Sie hängt am eigenen Beitrag statt am Einkommen: 50 Prozent Zuschuss auf die ersten 360 Euro im Jahr, 25 Prozent auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro. Voraussetzung ist ein Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr.

Kann ich beides parallel nutzen?

Nicht im selben Vertrag. Der Wechsel in die neue Fördersystematik ist einmalig und unwiderruflich. Möglich sind bis zu zwei geförderte Verträge pro Person nach neuem Recht.

Ersetzt der Rechner eine Beratung?

Nein. Er zeigt die Größenordnung. Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt zusätzlich an Effektivkosten, Garantien und Restlaufzeit deines Vertrags – das rechnen wir im kostenlosen Wechsel-Check.

Die Zulage ist nur die halbe Rechnung

Ob sich der Wechsel lohnt, entscheiden zusätzlich Effektivkosten, Garantien und Restlaufzeit deines Vertrags. Schick uns Standmitteilung und Kostenübersicht, wir rechnen es aus – kostenlos und schriftlich.

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Redaktion und Prüfung

Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 15. September 2026.

Der Rechner ist eine unverbindliche Modellrechnung zur Orientierung. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, keine Steuer- und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bedingungen deines Vertrags.

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