Ein thesaurierender ETF schüttet nichts aus, er legt Erträge wieder an. Damit solche Fonds nicht jahrzehntelang steuerfrei bleiben, sieht das Investmentsteuergesetz eine jährliche Pauschale vor.
Sie ist kein Zusatz zur Abgeltungsteuer, sondern eine Vorwegnahme. Wer sie versteht, wundert sich im Januar nicht über eine Abbuchung.
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Wir schauen uns die Struktur an und erklären, welche Beträge wann anfallen. Steuerliche Gestaltung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.
Eine pauschal ermittelte Größe, mit der thesaurierende Investmentfonds jährlich besteuert werden, obwohl sie nichts ausschütten. Sie stellt sicher, dass ein Mindestertrag laufend versteuert wird und nicht erst beim Verkauf.
Grundlage ist der Basisertrag: 70 Prozent des vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Basiszinses, angewendet auf den Rücknahmepreis zum Jahresbeginn. Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen. Die Vorabpauschale ist außerdem auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres begrenzt.
Nein. Ist der Wert im Kalenderjahr nicht gestiegen, beträgt die Vorabpauschale null. Sie kann nie höher sein als die Wertsteigerung des Jahres.
Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen. Die Depotbank bucht die Steuer dann vom verrechneten Konto ab. Deshalb sollte im Januar Guthaben vorhanden sein.
Nein. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Die laufende Besteuerung verschiebt die Steuerlast nach vorn, sie erhöht sie nicht dauerhaft.