Wer Entgeltumwandlung anbietet, muss mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags zuschießen – seit 2019 für neue, seit 2022 auch für alte Zusagen. In Bestandsverträgen fehlt der Zuschuss noch häufig.
Ein Satz im Betriebsrentengesetz, der jede Entgeltumwandlung im Betrieb betrifft.
§ 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als eigenen Beitrag an den Versorgungsträger weiterzuleiten – begrenzt auf die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Gedacht ist der Zuschuss als Ausgleich dafür, dass der Betrieb bei einer Umwandlung Arbeitgeberanteile spart.
Die Pflicht gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Bei Unterstützungskasse und Direktzusage entsteht sie nur, soweit der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon, ob der Betrieb die Umwandlung aktiv anbietet oder nur auf Verlangen ermöglicht.
Beide Wege sind zulässig. Der Unterschied fällt bei höheren Gehältern auf.
Ein Satz für alle, keine Einzelfallrechnung, keine Anpassung bei Gehaltsänderungen. In der Lohnbuchhaltung der ruhige Weg und in den meisten Fällen nicht teurer als die echte Ersparnis.
Der Zuschuss entspricht genau der eingesparten Arbeitgeberersparnis. Bei Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen spart der Betrieb weniger als 15 Prozent – dann ist die spitze Rechnung günstiger, kostet aber Verwaltung.
Nichts verbietet einen höheren Zuschuss. 20, 25 oder 30 Prozent sind ein Benefit, der in der Lohnabrechnung sichtbar wird, ohne das Bruttogehalt zu erhöhen.
Regelt ein Tarifvertrag die Entgeltumwandlung, geht er vor. Vor der Einführung prüfen, ob der Betrieb tarifgebunden ist.
Mitarbeitender mit 4.000 Euro Bruttogehalt, 200 Euro Entgeltumwandlung, Zuschuss pauschal.
Der Betrieb spart bei diesem Gehalt Arbeitgeberanteile in etwa in der Höhe des Zuschusses, weil das beitragspflichtige Entgelt um 200 Euro sinkt. Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage und Beiträge zur Unfallversicherung sind darin nicht enthalten. Beispielwerte, Stand 1. Januar 2026.
Eigene Zahlen einsetzen: Entgeltumwandlungs-Rechner.
Der Zuschuss ist schnell gezahlt. Nachweisen muss ihn der Betrieb trotzdem.
Zuschusshöhe, Berechnungsart, betroffene Verträge und der Umgang mit Grenzfällen gehören schriftlich fixiert – einmal, nicht je Mitarbeitendem.
Je Mitarbeitendem, mit Betrag, Beginn, Anpassungsregel und Hinweis auf die Auswirkungen auf Sozialleistungen.
Der Zuschuss muss als Arbeitgeberbeitrag erkennbar sein, nicht als Teil der Umwandlung. Wir sprechen dazu direkt mit der Lohnbuchhaltung oder dem Steuerbüro.
Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, ändern sich die Grenzen. Wir melden uns, wenn Beiträge oder Zuschüsse angepasst werden sollten.
Wir sehen uns die bestehenden Zusagen und die Lohnabrechnung an und sagen dir, ob der Zuschuss richtig gerechnet ist.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei dir.
Die Fragen, die bei der Umstellung von Bestandsverträgen aufkommen.
Auf das umgewandelte Entgelt, nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze und nicht auf das Gesamtgehalt. Wandelt ein Mitarbeitender 200 Euro im Monat um, beträgt der Mindestzuschuss 30 Euro, der Vertragsbeitrag also 230 Euro.
Für Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 vereinbart wurden, gilt sie sofort. Für Vereinbarungen, die vorher geschlossen wurden, gilt sie seit dem 1. Januar 2022. Rechtsgrundlage ist § 1a Abs. 1a BetrAVG.
Nein. Das Gesetz nennt 15 Prozent pauschal, begrenzt auf die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Ihr dürft pauschal 15 Prozent zahlen oder spitz die echte Ersparnis ermitteln. Pauschal ist einfacher, spitz kann bei Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen günstiger sein.
Tarifvertragliche Regelungen zur Entgeltumwandlung gehen vor, auch wenn sie für Beschäftigte ungünstiger sind. Vor der Umstellung ist deshalb zu prüfen, ob der Betrieb tarifgebunden ist oder ein Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit greift.
Entweder als Beitragserhöhung im bestehenden Vertrag oder über einen separaten Vertrag. Ersteres ist einfacher, geht aber nicht bei jedem Versicherer und kann eine neue Risikoprüfung auslösen. Wir klären das je Vertrag mit dem Versorgungsträger.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob er bemerkt wurde. Der Betrieb trägt damit eine offene Verpflichtung, die im Streitfall nachgefordert werden kann. Die Bewertung rückständiger Beträge gehört in anwaltliche Hände; wir sorgen dafür, dass es ab jetzt sauber läuft.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Diese Seite informiert über die gesetzliche Zuschusspflicht. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, keine Rechts- und keine Steuerberatung. Für arbeitsrechtliche Bewertungen und tarifliche Regelungen ist anwaltliche Prüfung nötig.