Jeder Beschäftigte hat Anspruch auf Entgeltumwandlung, und der Arbeitgeber haftet für die Zusage. Beides wird oft erst bemerkt, wenn jemand fragt. Wir bauen es so, dass es Verwaltung spart statt sie zu erzeugen.
Vier Pflichten und Chancen, die in der Praxis den Unterschied machen.
Auf Entgeltumwandlung sind mindestens 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss vorgeschrieben, weil Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Viele Betriebe zahlen mehr, weil der Zuschuss günstiger ist als eine Lohnerhöhung mit gleichem Effekt.
Die Zusage haftet der Betrieb, auch wenn ein Versicherer sie ausführt. Deshalb zählen Anbieterwahl und Dokumentation. Alte Direktversicherungen mit schwachen Garantien sind ein realer Haftungspunkt.
Sie regelt, wer teilnehmen darf, wie hoch der Zuschuss ist und was bei Austritt oder Elternzeit passiert. Ohne sie entstehen Einzelfallzusagen, die später schwer zu vereinheitlichen sind.
In Mangelberufen ist eine gut erklärte bAV ein Einstellungsargument. Entscheidend ist nicht die Höhe, sondern dass Beschäftigte verstehen, was sie haben. Wir übernehmen die Kommunikation an die Belegschaft.
Vom ersten Gespräch bis zur laufenden Betreuung.
Wir sichten vorhandene Zusagen, Anbieter und Konditionen. Alte Verträge übernehmen wir in die Betreuung, ohne dass etwas umgestellt werden muss.
Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionskasse, Höhe des Zuschusses, Aufteilung zwischen Umwandlung und Arbeitgeberanteil.
Ein Dokument, das die Regeln für alle festhält. Damit ist der Betrieb bei Fragen und im Streitfall auf der sicheren Seite.
Wir kommen in den Betrieb, erklären es verständlich und beraten einzeln. Der Betrieb hat damit keinen Verwaltungsaufwand.
Grundlagen, Arbeitgeberthemen und Rechner. Wer nur eine Frage hat, findet hier den kürzesten Weg dorthin.
Fragen von Geschäftsführung und Personalverantwortlichen.
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Sag uns kurz, wie viele Mitarbeitende der Betrieb hat und ob schon eine bAV besteht. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei dir.
Anbieten müsst ihr Entgeltumwandlung, wenn ein Beschäftigter sie verlangt – das ist gesetzlicher Anspruch. Der Zuschuss von mindestens 15 Prozent ist bei Umwandlung ebenfalls Pflicht. Ein eigenes arbeitgeberfinanziertes Modell ist freiwillig.
Bei reiner Entgeltumwandlung im Wesentlichen der Zuschuss, der durch die gesparten Sozialabgaben oft ganz oder überwiegend gegenfinanziert ist. Bei arbeitgeberfinanzierten Modellen bestimmt ihr die Höhe selbst. Die Beratung und die laufende Betreuung stellen wir dem Betrieb nicht in Rechnung.
Ja. Wir übernehmen die Betreuung bestehender Verträge, prüfen die Konditionen und die Dokumentation und schließen Lücken. Eine Umstellung des Anbieters ist dafür nicht nötig und oft auch nicht sinnvoll.
Die Zusage ist nach fünf Jahren unverfallbar, bei Entgeltumwandlung sofort. Der Vertrag kann privat weitergeführt, ruhend gestellt oder zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Wir regeln das in der Versorgungsordnung, damit im Einzelfall nicht diskutiert werden muss.
Wenig, wenn es richtig aufgesetzt ist: monatliche Beitragsliste, Meldungen bei Ein- und Austritt. Beratung, Anträge, Änderungen und Fragen der Beschäftigten laufen über uns.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 2. September 2026.
Diese Seite informiert über Leistungsumfang und Bausteine dieser Versicherung. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen deines Vertrags.