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Für Arbeitgeber

Entgelt­umwandlung im Betrieb

Jeder Beschäftigte kann verlangen, einen Teil seines Bruttogehalts in eine Betriebsrente umzuwandeln. Der Betrieb muss das ermöglichen, mindestens 15 Prozent zuschießen und die Zusage dokumentieren. Wir richten das so ein, dass es in der Lohnbuchhaltung nicht auffällt.

Besprechung zur Entgeltumwandlung im Betrieb
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Was Entgeltumwandlung ist

Ein Teil des Bruttogehalts wandert in einen Versorgungsvertrag statt auf das Konto.

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet ein Beschäftigter auf einen Teil seines künftigen Bruttoentgelts. Der Betrieb zahlt diesen Betrag stattdessen in eine betriebliche Altersversorgung ein. Rechtlich ist das eine Zusage des Arbeitgebers, auch wenn das Geld vom Mitarbeitenden kommt: Der Betrieb ist Versicherungsnehmer, der Mitarbeitende ist versicherte Person und Bezugsberechtigter.

Weil der umgewandelte Betrag vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, kostet ein Beitrag von 200 Euro im Vertrag deutlich weniger als 200 Euro netto. Genau darin liegt der Vorteil – und die Ursache der zwei häufigsten Missverständnisse: Die Ersparnis ist keine Rendite, und sie gilt nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Der Anspruch besteht seit 2002 und gilt für alle Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, auch für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte. Der Betrieb wählt den Durchführungsweg. Bietet er Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds an, muss der Mitarbeitende diesen Weg nehmen.

Die Grenzen für 2026

Alle Werte hängen an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Sie steigt jährlich, die Grenzen steigen mit.

Stand: 1. Januar 2026
8.112 €
Steuerfrei im Jahr

8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG, 676 Euro im Monat.

4.056 €
Zusätzlich abgabenfrei

4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze bleiben auch sozialversicherungsfrei, 338 Euro im Monat.

15 %
Zuschuss Pflicht

Mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zahlt der Arbeitgeber dazu.

8.450 €
Beitragsbemessungsgrenze

Monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung, bundeseinheitlich, 101.400 Euro im Jahr.

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und § 3 Nr. 63 EStG. Für Unterstützungskasse und Direktzusage gibt es steuerlich keinen Eurobetrag; sozialversicherungsfrei bleiben Umwandlungen auch dort nur bis 4 Prozent.

Was beim Mitarbeitenden ankommt

Der Aufwand sinkt heute, die Rente wird später versteuert. Beides gehört in die Rechnung.

Heute: weniger Netto-Aufwand

Vom Bruttogehalt gehen keine Steuern und, bis 338 Euro im Monat, keine Sozialabgaben auf den umgewandelten Teil ab. Je nach Steuersatz kostet ein Vertragsbeitrag von 200 Euro nur etwa die Hälfte an Netto. Der Arbeitgeberzuschuss kommt oben drauf.

Später: nachgelagerte Besteuerung

Die Betriebsrente ist in der Auszahlung voll steuerpflichtig. Meist liegt der Steuersatz im Rentenalter unter dem im Berufsleben, garantiert ist das nicht.

Beiträge in der Rente

Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen auf Betriebsrenten Kranken- und Pflegebeiträge. Ein Freibetrag von 197,75 Euro im Monat bleibt 2026 in der Krankenversicherung beitragsfrei – ein Zwanzigstel der Bezugsgröße von 3.955 Euro.

Gesetzliche Rente

Wer umwandelt, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erwirbt weniger Entgeltpunkte. Bei Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entfällt dieser Effekt.

Mit dem Entgeltumwandlungs-Rechner siehst du für ein konkretes Gehalt, was der Beitrag netto kostet und wie viel im Vertrag landet.

Wo es in der Praxis klemmt

Vier Punkte, die in Bestandsverträgen regelmäßig auffallen.

Zuschuss fehlt oder ist zu niedrig

Seit 2022 gilt die Zuschusspflicht auch für Zusagen, die vor 2019 erteilt wurden. Wer sie übersehen hat, trägt eine offene Verpflichtung im Betrieb.

Beitrag ist nie angepasst worden

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jährlich, der Vertragsbeitrag oft nicht. Damit bleibt Fördervolumen unbenutzt.

Keine Versorgungsordnung

Ohne schriftliche Regelung ist bei Elternzeit, Kurzarbeit, Austritt oder Gehaltssprung jeder Fall Einzelfall. Das kostet Zeit und schafft Ungleichbehandlung.

Belegschaft weiß nichts davon

Ein Angebot, das niemand kennt, wirkt weder als Vorsorge noch als Benefit. Wir übernehmen die Information der Mitarbeitenden, digital oder vor Ort.

So läuft die Einführung

Vier Schritte, in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen.

1. Bestandsaufnahme

Bestehende Zusagen, Zuschusshöhe, Dokumentation und Lohnabrechnung sichten. Wir sagen, was offen ist.

2. Konzept und Versorgungsordnung

Durchführungsweg, Zuschusshöhe, Berechnungsart und Grenzfälle schriftlich festhalten.

3. Belegschaft informieren

Gruppentermin oder Einzelgespräche, digitale Anmeldung, Beratungsdokumentation je Mitarbeitenden.

4. Laufende Betreuung

Ein- und Austritte, Beitragsänderungen, Anpassung an neue Grenzwerte, Rückfragen der Belegschaft.

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Sag uns kurz, wie viele Mitarbeitende der Betrieb hat und ob schon Zusagen bestehen. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.

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Fragen und Antworten

Was Geschäftsführung und Lohnbuchhaltung vor der Einführung meist wissen wollen.

Müssen wir Entgeltumwandlung anbieten?

Ja. Nach § 1a BetrAVG kann jeder Beschäftigte verlangen, Teile seines Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln – bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Ihr dürft den Durchführungsweg bestimmen, das Angebot selbst aber nicht verweigern.

Wie viel darf umgewandelt werden?

Der Anspruch reicht bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 63 EStG 8 Prozent, 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr. Mehr ist im Einvernehmen möglich, dann greift die Steuerfreiheit oberhalb von 8 Prozent nicht mehr.

Warum ist der Beitrag oberhalb von 4 Prozent teurer?

Sozialabgabenfrei bleibt nur die Hälfte des steuerfreien Rahmens. Beiträge zwischen 4.056 und 8.112 Euro sind 2026 steuerfrei, aber beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Das ist für Beschäftigte mit Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze der spürbare Unterschied.

Was kostet uns die Umwandlung?

Den gesetzlichen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Der ist bei Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen häufig ganz oder überwiegend durch die eingesparten Arbeitgeberanteile gegenfinanziert. Unsere Beratung und die laufende Betreuung stellen wir dem Betrieb nicht in Rechnung.

Wirkt sich die Umwandlung auf die gesetzliche Rente aus?

Ja, in dem Umfang, in dem das beitragspflichtige Entgelt sinkt. Wer 338 Euro im Monat umwandelt, erwirbt dafür weniger Entgeltpunkte. Auch Kranken- und Arbeitslosengeld, Eltern- und Krankengeld bemessen sich am reduzierten Entgelt. Das gehört ins Beratungsgespräch mit jedem Mitarbeitenden, nicht ins Kleingedruckte.

Was passiert bei Kurzarbeit, Elternzeit oder unbezahltem Urlaub?

Ohne Entgelt gibt es nichts umzuwandeln. Der Vertrag kann beitragsfrei gestellt oder privat weitergeführt werden. Sinnvoll ist, das in der Versorgungsordnung vorab zu regeln, damit im Einzelfall nicht verhandelt werden muss.

Redaktion und Prüfung

Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.

Diese Seite informiert über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Entgeltumwandlung. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, keine Steuer- und keine Rechtsberatung. Steuerliche Fragen klärt dein Steuerberater, arbeitsrechtliche dein Anwalt.

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