Ein Brand zerstört die Werkstatt. Die Inhaltsversicherung ersetzt Maschinen und Ware, aber die drei Monate bis zur Wiederaufnahme ersetzt sie nicht. Miete, Löhne, Leasing und Zinsen laufen weiter, ohne dass Umsatz hereinkommt. Genau diese Lücke schließt die Betriebsunterbrechungsversicherung.
Zwei Positionen, die zusammen den Ausfall abbilden.
Alles, was auch ohne Betrieb weiterläuft: Miete, Pacht, Gehälter, Sozialabgaben, Leasing, Versicherungsbeiträge, Zinsen, Buchhaltung. Diese Kosten sind der Grund, warum ein Stillstand schneller in die Substanz geht als der Sachschaden selbst.
Der Gewinn, der ohne den Schaden erwirtschaftet worden wäre. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Ertrag der vergangenen zwölf Monate, angepasst um erkennbare Entwicklungen.
Was hilft, den Ausfall zu verkürzen: Interimsräume, Ersatzmaschinen zur Miete, Fremdvergabe von Aufträgen, Mehrarbeit. Die Kosten sind gedeckt, soweit sie den Ausfallschaden verringern.
Variable Kosten, die mit dem Stillstand ohnehin entfallen: Materialeinkauf, Energie in der Produktion, Frachten. Sie sind kein Schaden, weil sie nicht anfallen.
Sie entscheidet, wie lange gezahlt wird.
Die Haftzeit legt fest, über welchen Zeitraum der Versicherer den Ausfall trägt: üblich sind zwölf, achtzehn oder vierundzwanzig Monate. Sie beginnt mit dem Sachschaden und läuft unabhängig davon, ob der Wiederaufbau schneller geht. Wichtig ist die Gegenprobe: Wie lange braucht dieser Betrieb realistisch, bis er wieder auf altem Umsatzniveau ist?
Für einen Bürobetrieb, der nach vier Wochen in Ersatzräumen weiterarbeitet, sind zwölf Monate reichlich. Für eine Produktion mit Sondermaschinen, deren Lieferzeit allein bei einem Jahr liegt, sind zwölf Monate zu kurz gerechnet. Der Wiederaufbau eines Gebäudes braucht Genehmigung, Planung und Bauzeit, und die Kunden kommen nicht am Tag der Wiedereröffnung zurück.
Der zweite Punkt ist die Versicherungssumme. Bemessungsgrundlage ist meist die Summe aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten eines Jahres. Wächst der Betrieb, muss die Summe mitwachsen, sonst gilt auch hier die anteilige Kürzung. Wir gleichen sie regelmäßig mit dem Jahresabschluss ab, ohne dass der Betrieb daran denken muss.
Zwei Bauformen mit unterschiedlichem Anspruch.
| Bauform | Anbindung | Haftzeit | Bemessung | Passend für |
|---|---|---|---|---|
| Kleine BU | Baustein der Inhalts- oder Gebäudeversicherung | in der Regel zwölf Monate | Pauschal, oft als Prozentsatz der Inhaltssumme oder als fester Betrag | Handel, Handwerk, Büro, Gastronomie mit überschaubarer Struktur |
| Große BU | Eigenständiger Vertrag | zwölf bis vierundzwanzig Monate und mehr | Aus dem Jahresabschluss abgeleitet, jährlich angepasst | Produktion, mehrere Standorte, hohe Fixkosten, lange Wiederbeschaffungszeiten |
Der Stillstand muss nicht im eigenen Betrieb beginnen.
Brennt es beim einzigen Zulieferer, steht die eigene Produktion, ohne dass im eigenen Betrieb etwas passiert ist. Diesen Rückwirkungsschaden deckt die Grunddeckung nicht. Er lässt sich einschließen, meist mit namentlicher Benennung der Zulieferer und Abnehmer und mit eigener Höchstgrenze.
Ähnlich der Ausfall der öffentlichen Versorgung: Strom, Wasser, Gas oder Datenleitung. Auch das ist ein gesonderter Einschluss und für Betriebe mit Kühlung, Serverbetrieb oder durchlaufender Produktion oft der wirtschaftlich wichtigere.
Nicht zu verwechseln ist die Betriebsunterbrechung mit der Betriebsschließungsversicherung. Diese greift, wenn eine Behörde den Betrieb aus Infektionsschutzgründen schließt, also ohne jeden Sachschaden. Beide Verträge decken einen Stillstand, aber aus völlig verschiedenen Ursachen.
Die Bemessung der Versicherungssumme setzt Zahlen aus dem Jahresabschluss voraus. Wir arbeiten mit den Werten, die der Betrieb oder die Steuerberatung uns nennt, und rechnen sie in die Vertragsgrößen um. Die steuerliche und bilanzielle Bewertung selbst gehört zum Steuerberater.
Nenn uns Branche, Fixkosten je Monat und die realistische Wiederaufbauzeit. Daraus ergibt sich Haftzeit und Summe.
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Zu Haftzeit, Summe und Abgrenzung.
Die, in der der Betrieb realistisch wieder auf altem Umsatzniveau ist. Für Büro und Handel sind zwölf Monate meist ausreichend, für Produktion mit langen Maschinenlieferzeiten oder bei eigenem Gebäude eher achtzehn bis vierundzwanzig. Wir rechnen die Wiederaufbaukette einmal konkret durch, statt eine Standardzahl zu setzen.
In der Regel als Summe aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten eines Jahres. Variable Kosten, die im Stillstand entfallen, bleiben außen vor. Die Zahlen kommen aus dem Jahresabschluss; wir rechnen sie in die Vertragsgrößen um und gleichen sie jährlich ab.
Nein. Die klassische Betriebsunterbrechung setzt einen versicherten Sachschaden voraus, etwa Feuer, Leitungswasser oder Einbruch. Für Stillstand ohne Sachschaden braucht es andere Verträge: Betriebsschließung bei behördlicher Anordnung, Cyber bei IT-Ausfall, Rückwirkungsdeckung bei Schäden beim Zulieferer.
Der eigene Betrieb steht, weil bei einem Zulieferer oder Abnehmer ein Schaden eingetreten ist. Das ist nur mit gesondertem Einschluss gedeckt, meist mit namentlicher Benennung der Partner und eigener Höchstgrenze. Für Betriebe mit einem einzigen kritischen Lieferanten ist es der wichtigste Baustein.
Für viele Handels-, Handwerks- und Bürobetriebe ja, weil sie pauschal rechnet und ohne Jahresabschluss auskommt. Sobald Fixkosten hoch sind, mehrere Standorte bestehen oder Sondermaschinen im Spiel sind, wird die eigenständige große BU die sachgerechte Lösung.
Ja, Gehälter und Sozialabgaben gehören zu den fortlaufenden Kosten und sind bis zur Höhe der Versicherungssumme innerhalb der Haftzeit gedeckt. Ob und in welchem Umfang Kurzarbeit oder andere Instrumente parallel greifen, ist eine arbeitsrechtliche Frage außerhalb unserer Beratung.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Diese Seite erklärt Aufbau und Bemessung der Betriebsunterbrechungsversicherung allgemein. Die konkrete Summenermittlung erfolgt anhand der Zahlen des Betriebs; die bilanzielle und steuerliche Bewertung gehört zum Steuerberater.