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Technik

Wenn die Maschine einfach steht

Kein Feuer, kein Wasser, kein Einbruch: Die Maschine ist mitten im Auftrag ausgefallen, weil ein Lager gefressen hat oder jemand einen Bedienfehler gemacht hat. Die Inhaltsversicherung greift hier nicht, weil keine ihrer Gefahren eingetreten ist. Genau dafür gibt es die Maschinen- und Elektronikversicherung.

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Die Allgefahrendeckung für Technik

Anders herum gedacht als die Inhaltsversicherung.

Inhalts- und Gebäudeversicherung arbeiten mit benannten Gefahren: Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm. Was nicht genannt ist, ist nicht versichert. Die Maschinen- und Elektronikversicherung dreht das Prinzip um: Versichert sind alle plötzlich und unvorhergesehen eintretenden Schäden, außer den ausdrücklich ausgeschlossenen. Das ist der entscheidende Unterschied und der Grund, warum sie sich für technikintensive Betriebe rechnet.

Typische Schadenursachen sind Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit von Mitarbeitenden, Kurzschluss, Überspannung, Material- und Konstruktionsfehler, Versagen von Mess- und Regeleinrichtungen, Bruch, Zerreißen durch Fliehkraft, Wassermangel im Kessel sowie Vandalismus und Sabotage. Auch Schäden durch Sturm, Frost und Eisgang sind je nach Bedingungswerk eingeschlossen.

Ersetzt wird bei Teilschaden die Reparatur, bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert. Ob zum Neuwert oder Zeitwert gerechnet wird, hängt von Alter und Vereinbarung ab; bei älteren Maschinen ist die Zeitwertklausel der Punkt, an dem sich Verträge deutlich unterscheiden.

Maschinen oder Elektronik: zwei Deckungen, ein Prinzip

Die Trennung folgt der Art des Geräts.

DeckungTypische GegenständeBesonderheitPassend für
MaschinenversicherungProduktionsmaschinen, CNC, Pressen, Kompressoren, Kälteanlagen, Aufzüge, stationäre und fahrbare ArbeitsmaschinenWartungsauflagen und Zeitwertklauseln spielen eine große RolleProduktion, Handwerk, Bau, Landwirtschaft, Gebäudetechnik
ElektronikversicherungServer, Netzwerk, Kassensysteme, Medizintechnik, Vermessungs- und Labortechnik, Telefonanlagen, KamerasystemeDatenwiederherstellung und Mehrkosten für Ersatzgeräte sind eigene PositionenBüro, Praxis, Handel, Planungsbüros, Labore
Maschinen-BUErtragsausfall infolge eines gedeckten MaschinenschadensEigene Haftzeit, an die Maschinendeckung gekoppeltBetriebe, bei denen eine einzige Maschine den Umsatz trägt

Was ausgeschlossen bleibt

Die Grenzen sind klar gezogen und wichtig zu kennen.

Verschleiß und Alterung

Normale Abnutzung, Korrosion, Kavitation, Ermüdung und Ablagerungen sind kein plötzliches Ereignis, sondern Betriebsverbrauch. Ausgetauschte Verschleißteile zahlt kein Versicherer.

Mängelhaftung des Herstellers

Solange Garantie oder Gewährleistung greift, ist der Hersteller zuständig. Der Versicherer tritt nicht an dessen Stelle und kann Ansprüche zurückweisen, wenn die Gewährleistung nicht verfolgt wurde.

Fehlende Wartung

Bei vielen Tarifen ist die Einhaltung der Herstellerwartung Voraussetzung. Wartungsnachweise gehören in die Akte, nicht in die Erinnerung. Fehlen sie, wird es im Schadenfall unangenehm.

Software allein

Ein reiner Softwarefehler ohne Beschädigung der Hardware ist kein Sachschaden. Datenverlust und Betriebsausfall durch Angriff oder Bedienfehler gehören in die Cyberversicherung.

Für welche Betriebe sich das rechnet

Eine einfache Prüffrage.

Die Frage ist nicht, wie teuer die Maschine war, sondern was passiert, wenn sie zwei Wochen steht. Trägt eine einzige Anlage den Umsatz, ist die Kombination aus Maschinendeckung und Maschinen-Betriebsunterbrechung sinnvoll, auch wenn der Wiederbeschaffungswert überschaubar ist. Ist die Technik ersetzbar und Ausweichkapazität vorhanden, genügt oft der Inhaltsvertrag mit Elektronikbaustein.

Bei geleasten oder finanzierten Maschinen verlangt der Leasinggeber die Deckung meist ohnehin, teils mit Sicherungsschein. Wir prüfen, ob die vorhandene Police die Vorgaben des Leasingvertrags erfüllt, denn Nachträge hinterher sind mühsamer als die richtige Aufsetzung.

Bei bestehenden Verträgen sehen wir zuerst auf die Positionsliste. Sie ist in fast jedem älteren Vertrag veraltet: Neuanschaffungen fehlen, verkaufte Maschinen werden weiter beitragspflichtig geführt. Beides kostet Geld, das eine im Beitrag, das andere im Schaden.

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Fragen und Antworten

Zu Deckungsprinzip, Wartung und Abgrenzung.

Was ist der Unterschied zur Inhaltsversicherung?

Die Inhaltsversicherung deckt benannte Gefahren wie Feuer, Einbruch und Leitungswasser. Die Maschinen- und Elektronikversicherung deckt alle plötzlichen und unvorhergesehenen Schäden außer den ausgeschlossenen, also auch Bedienfehler, Kurzschluss und inneren Bruch. Beide Verträge ergänzen sich, sie ersetzen sich nicht.

Ist Verschleiß mitversichert?

Nein. Abnutzung, Korrosion, Ermüdung und der Austausch von Verschleißteilen sind Betriebsverbrauch und in keinem Tarif gedeckt. Versichert ist das plötzliche Ereignis, nicht die vorhersehbare Alterung.

Müssen wir Wartungsnachweise führen?

In den meisten Tarifen ja, mindestens im Umfang der Herstellervorgaben. Fehlende Wartung ist der häufigste Grund für Leistungskürzungen bei Maschinenschäden. Wir empfehlen, Wartungsprotokolle geordnet abzulegen, nicht erst im Schadenfall zu suchen.

Wird zum Neuwert oder Zeitwert ersetzt?

Bei Teilschäden werden die Reparaturkosten ersetzt. Bei Totalschaden hängt es von der Vereinbarung und vom Alter ab: Manche Tarife rechnen zum Neuwert, andere ziehen ab einem bestimmten Alter auf den Zeitwert ab. Das ist bei älterem Maschinenpark der wichtigste Vergleichspunkt.

Ist der Ausfall der Produktion mitgedeckt?

Nur mit der Maschinen-Betriebsunterbrechung als eigenem Baustein. Die Maschinendeckung selbst ersetzt die Reparatur oder das Gerät, nicht den entgangenen Ertrag. Wenn eine einzelne Anlage den Umsatz trägt, gehören beide zusammen.

Was verlangt der Leasinggeber?

Meist eine Maschinen- oder Elektronikdeckung mit Sicherungsschein zu seinen Gunsten. Wir prüfen die Vorgaben des Leasingvertrags gegen die vorhandene Police und richten fehlende Nachweise ein.

Redaktion und Prüfung

Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.

Diese Seite erklärt Deckungsprinzip und Grenzen der Maschinen- und Elektronikversicherung allgemein. Welche Ursachen, Sublimiten und Wartungsauflagen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus dem Bedingungswerk des jeweiligen Versicherers.

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