Maschinen, Waren, Vorräte, Regale, Rechner, Werkzeug: Der Inhalt eines Betriebs ist meist mehr wert als gedacht. Die Geschäftsinhaltsversicherung ersetzt ihn nach Feuer, Einbruch, Leitungswasser oder Sturm. Die eigentliche Arbeit steckt nicht im Abschluss, sondern in der richtigen Versicherungssumme.
Aus ihnen setzt sich jeder Inhaltsvertrag zusammen.
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Der klassische Totalschaden. Häufige Ursachen im Betrieb sind Elektrik, Ladegeräte und heiße Arbeiten.
Einbruch, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch. Versichert ist der Bruchschaden ebenso wie das Fehlende. Voraussetzung sind die im Vertrag vereinbarten Sicherungen, etwa Schlösser und Verglasung.
Rohrbruch, Frostschaden, austretendes Wasser aus Zu- und Ableitungen und angeschlossenen Geräten. Der häufigste Schaden nach Zahl der Fälle, oft mit hohem Folgeschaden an Ware und Elektronik.
Ab Windstärke 8. Abgedeckte Dächer, eingedrückte Fenster, Wasser, das dadurch eindringt. Elementargefahren wie Starkregen, Rückstau und Überschwemmung sind nicht enthalten, sondern gesondert einzuschließen.
Hier entstehen die Streitfälle, nicht bei der Gefahr.
Versichert wird der Neuwert: der Betrag, der nötig wäre, um Einrichtung und Ware in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Nicht der Buchwert, nicht der Zeitwert, nicht der Einkaufspreis von vor acht Jahren. Wer die Summe zu niedrig ansetzt, ist unterversichert, und dann kürzt der Versicherer auch bei kleinen Schäden anteilig.
Ein Beispiel für die Mechanik: Steht der Inhalt tatsächlich bei 200.000 Euro und ist mit 100.000 Euro versichert, ersetzt der Versicherer bei einem Schaden von 20.000 Euro nur die Hälfte. Die Kürzung trifft also nicht erst den Großschaden, sondern jeden.
Sauber wird das über einen Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet auf die Kürzung, wenn eine bestimmte Summe je Quadratmeter Betriebsfläche angesetzt ist. Die Höhe hängt von Branche und Tarif ab und ist bei jedem Anbieter anders geregelt. Wir rechnen das mit dem Betrieb durch und dokumentieren die Herleitung, damit im Schadenfall nachvollziehbar ist, wie die Summe entstanden ist.
Zweiter Punkt, der oft fehlt: die Außenversicherung. Werkzeug im Fahrzeug, Laptop im Homeoffice, Ware auf der Messe. Ohne diesen Einschluss endet die Deckung an der Betriebstür.
Er ersetzt Sachwerte, nicht entgangenen Gewinn. Steht der Betrieb nach dem Brand drei Monate still, laufen Miete, Löhne und Leasing weiter, ohne dass Umsatz hereinkommt. Das ist Aufgabe der Betriebsunterbrechungsversicherung, die als Baustein an den Inhaltsvertrag angehängt oder eigenständig geführt wird.
Vier Positionen, in dieser Reihenfolge.
Wir gehen mit dem Betrieb durch, was tatsächlich vorhanden ist, und vergleichen es mit der Police. Gewachsene Betriebe sind fast immer unterversichert, weil die Anschaffungen der letzten Jahre nie nachgemeldet wurden.
Starkregen und Rückstau sind der Schaden, mit dem in Hamburg und im Kreis Pinneberg zu rechnen ist. Ohne Elementarbaustein zahlt die Sturmdeckung dafür nicht.
Im Vertrag stehen Anforderungen an Schlösser, Fenster und teils an eine Alarmanlage. Werden sie nicht erfüllt, kann die Leistung nach einem Einbruch gekürzt werden. Wir prüfen, ob die Realität der Police entspricht.
Ein Selbstbehalt von einigen Hundert Euro senkt den Beitrag deutlich und schadet nicht, weil Kleinschäden ohnehin besser selbst getragen werden. Wichtig ist, dass er zur Liquidität des Betriebs passt.
Nicht jeder Betrieb hat dasselbe Inhaltsrisiko.
Handel und Gastronomie tragen ihr Kapital im Warenbestand. Ein Feuer oder ein Wasserschaden trifft hier unmittelbar die Substanz, und der Wert schwankt saisonal erheblich. Für solche Betriebe lohnt eine Vorsorgeregelung, die saisonale Spitzen mitversichert.
Handwerk und Produktion haben den Wert in Maschinen und Werkzeug. Hier ist die Grenze zur Maschinenversicherung wichtig: Der Inhaltsvertrag deckt die benannten Gefahren, nicht den inneren Bruch einer Maschine im Betrieb. Dafür gibt es die Maschinen- und Elektronikversicherung.
Büro- und Dienstleistungsbetriebe haben oft den geringsten Sachwert, aber die höchste Abhängigkeit von der Technik. Für sie ist die Kombination aus Inhalt, Elektronik und Cyber die sinnvolle Reihenfolge, nicht die Inhaltssumme allein.
Fläche, Branche und ein Gefühl für den Warenwert genügen, um die Summe zu plausibilisieren.
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Zu Summe, Gefahren und Abgrenzung.
Maßstab ist der Neuwert: was die Wiederbeschaffung von Einrichtung und Ware in gleicher Art und Güte heute kostet. Wir gehen die Positionen mit dem Betrieb durch, ziehen die Anlagenbuchhaltung hinzu und dokumentieren die Herleitung. Das ist im Schadenfall wichtiger als die Zahl selbst.
Der Versicherer kürzt anteilig, und zwar bei jedem Schaden, nicht erst beim Totalschaden. Bei halber Summe wird die Hälfte gezahlt. Vermeiden lässt sich das über einen Unterversicherungsverzicht, der an eine Mindestsumme je Quadratmeter gekoppelt ist.
Nein, nicht über die Sturmdeckung. Starkregen, Rückstau, Überschwemmung, Erdrutsch und Schneedruck sind Elementargefahren und müssen gesondert eingeschlossen werden. Für Lagen in Hamburg und im Kreis Pinneberg halten wir diesen Einschluss für den wichtigsten Zusatz.
Nur mit Außenversicherung, und dort meist mit einer eigenen Höchstgrenze und der Anforderung, dass das Fahrzeug verschlossen ist. Über Nacht im Auto gelagertes Werkzeug ist bei vielen Tarifen ausgeschlossen oder stark begrenzt. Diesen Punkt klären wir vor Abschluss, nicht danach.
Nicht von sich aus. Der Inhaltsvertrag ersetzt Sachwerte. Für fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn braucht es die Betriebsunterbrechungsversicherung, die häufig als Baustein an den Inhaltsvertrag gekoppelt wird.
Ein innerer Bruchschaden ohne Feuer, Wasser oder Einbruch ist keine versicherte Gefahr im Inhaltsvertrag. Dafür gibt es die Maschinenversicherung, die Bedienfehler, Kurzschluss und Materialfehler einschließt. Bei maschinenintensiven Betrieben gehören beide Verträge zusammen.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Diese Seite erklärt Aufbau und Summenermittlung der Geschäftsinhaltsversicherung allgemein. Welche Gefahren, Sublimiten und Sicherungsvereinbarungen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus den Bedingungen des jeweiligen Versicherers.