Kein Blech, kein Blut, kein Sachschaden: Ein falsch berechneter Wert, eine versäumte Frist, ein fehlerhaftes Gutachten. Der Schaden ist rein wirtschaftlich, und genau diese Fälle schließt die Betriebshaftpflicht aus. Die Vermögensschadenhaftpflicht ist für beratende und planende Berufe deshalb der Kernvertrag.
Er trennt die beiden Haftpflichtverträge.
Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden sowie die daraus folgenden Vermögensschäden. Ein reiner Vermögensschaden ist etwas anderes: Der Kunde verliert Geld, ohne dass eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Der Steuerberater versäumt eine Frist, der Ingenieur rechnet die Statik zu knapp und die Nachbesserung kostet, der Architekt plant an der Baugenehmigung vorbei, der Vermittler berät falsch.
Für eine Reihe von Berufen ist diese Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, weil ohne sie keine Zulassung erteilt wird. Dazu gehören unter anderem Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO. Die geforderten Mindestsummen ergeben sich aus den jeweiligen Berufs- und Gewerbeordnungen.
Für andere Berufe ist sie freiwillig, aber faktisch unverzichtbar: Ingenieure, Architekten, IT-Dienstleister, Unternehmensberater, Sachverständige, Übersetzer, Personalvermittler. Auftraggeber verlangen den Nachweis, und bei öffentlichen Vergaben ist er Voraussetzung für die Teilnahme.
Vier Merkmale, die zu prüfen sind.
Anders als die Betriebshaftpflicht folgt die Vermögensschadenhaftpflicht dem Verstoßprinzip: Versichert ist, wann der Fehler begangen wurde. Deshalb ist eine lückenlose Vertragshistorie so wichtig, und deshalb braucht es beim Ausscheiden eine Nachhaftung.
Wer die Tätigkeit beendet, bleibt für Altfälle in der Haftung, bis Verjährung eintritt. Marktüblich sind fünf Jahre Nachhaftung, für bestimmte Berufe länger. Ohne diese Regelung endet der Schutz vor der Haftung.
Gedeckt ist nur die im Vertrag genannte Tätigkeit. Wer als IT-Dienstleister versichert ist und zusätzlich Datenschutzberatung anbietet, hat für den zweiten Teil möglicherweise keine Deckung. Änderungen gehören gemeldet.
Für zulassungspflichtige Berufe gelten Mindestsummen aus der Berufsordnung. Darüber hinaus richtet sich die Summe am größten denkbaren Einzelschaden aus, nicht am Umsatz.
Woran man den Bedarf erkennt.
| Beruf | Typischer Fehler | Wirtschaftliche Folge |
|---|---|---|
| Ingenieurbüro | Massen falsch ermittelt, Ausführungsplanung fehlerhaft | Mehrkosten am Bau, Bauzeitverzögerung, Nachtragsstreit |
| Steuerberatung | Frist versäumt, Wahlrecht nicht genutzt | Steuernachzahlung, Zinsen, verlorene Gestaltungsmöglichkeit |
| IT-Dienstleistung | Migration ohne funktionierendes Backup, Fehlkonfiguration | Datenverlust, Betriebsausfall beim Kunden |
| Sachverständige | Wert zu hoch oder zu niedrig festgestellt | Kaufentscheidung auf falscher Grundlage, Differenzschaden |
| Unternehmensberatung | Fehlerhafte Kalkulation oder Marktannahme | Fehlinvestition des Auftraggebers |
Drei Verträge, drei verschiedene Fehler.
Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt Fehler in der beruflichen Leistung gegenüber Auftraggebern. Die D&O deckt Pflichtverletzungen in der Organstellung, also die Leitung des eigenen Unternehmens, meist auf Anspruch der eigenen Gesellschaft. Beide zusammen sind bei Geschäftsführern beratender Betriebe sinnvoll, weil sie unterschiedliche Rollen absichern.
Die Cyberversicherung setzt bei IT-Vorfällen an: Angriff, Datenverlust, Betriebsausfall, Benachrichtigungspflichten. Überschneidungen gibt es bei IT-Dienstleistern, wenn eine Fehlkonfiguration beim Kunden zum Schaden führt. Dann kann sowohl die Vermögensschadenhaftpflicht als auch eine Cyber-Haftpflichtkomponente greifen. Wir klären die Abgrenzung vor Abschluss und nicht im Schadenfall.
Wir sind selbst zulassungspflichtig nach § 34d Abs. 1, § 34f Abs. 1 und § 34i GewO und kennen die Anforderungen an diese Verträge deshalb aus eigener Praxis. Unsere Zulassungen und Vergütung legen wir auf der Seite Fakten und Transparenz offen.
Nenn uns Beruf, Tätigkeitsumfang und ob eine Kammer Mindestsummen vorgibt. Danach richtet sich der Vertrag.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei dir.
Zu Pflicht, Verstoßprinzip und Abgrenzung.
Unter anderem für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare sowie für Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler nach den §§ 34d, 34f und 34i GewO. Die Mindestsummen ergeben sich aus der jeweiligen Berufs- oder Gewerbeordnung; verbindlich ist die Vorschrift der zuständigen Kammer oder Behörde.
Ein finanzieller Schaden ohne Personen- oder Sachschaden. Der Kunde verliert Geld, weil eine Frist versäumt, ein Wert falsch berechnet oder eine Planung fehlerhaft war. Genau diese Fälle sind in der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen.
Versichert ist der Zeitpunkt, an dem der Fehler begangen wurde, nicht der Zeitpunkt, an dem er auffällt. Deshalb zählt eine lückenlose Vertragshistorie, und deshalb ist beim Ende der Tätigkeit eine Nachhaftung nötig.
Bis zur Verjährung der Ansprüche, was je nach Konstellation mehrere Jahre bedeutet. Der Vertrag sollte eine Nachhaftung vorsehen, marktüblich fünf Jahre, für einzelne Berufe länger. Ohne sie besteht Haftung ohne Deckung.
Ja. Gedeckt ist nur die im Vertrag beschriebene Tätigkeit. Neue Leistungsfelder gehören angezeigt, sonst fehlt für diesen Teil die Deckung. Wir übernehmen die Meldung, wenn der Betrieb uns informiert.
Wenn eine Kapitalgesellschaft betrieben wird, in der Regel ja, weil die beiden Verträge unterschiedliche Rollen absichern: die berufliche Leistung gegenüber Kunden einerseits, die Leitung des eigenen Unternehmens andererseits. Ansprüche der eigenen Gesellschaft fallen nicht in die Berufshaftpflicht.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Diese Seite erklärt Aufbau und Abgrenzung der Vermögensschadenhaftpflicht allgemein. Ob und in welcher Höhe eine Versicherungspflicht besteht, richtet sich nach der jeweiligen Berufs- oder Gewerbeordnung; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Kammer oder Behörde.