Die GmbH haftet beschränkt, ihr Geschäftsführer nicht. Für Pflichtverletzungen in der Organstellung haftet er persönlich, unbegrenzt und mit dem Privatvermögen, häufig auf Anspruch der eigenen Gesellschaft. Die D&O-Versicherung deckt genau diese Vermögensschäden.
Der Anspruch kommt meist von innen.
Der Geschäftsführer einer GmbH muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden; verletzt er diese Pflicht, haftet er der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden. Grundlage ist § 43 GmbHG, für Vorstände einer Aktiengesellschaft § 93 AktG. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob der Geschäftsführer Gesellschafter ist oder angestellt.
Der praktisch häufigste Anspruchsteller ist deshalb nicht ein Dritter, sondern die eigene Gesellschaft, oft nach einem Gesellschafterwechsel oder in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter. Typische Vorwürfe: verspätete Insolvenzanmeldung, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Verstoß gegen Zahlungsverbote, unzureichende Organisation und Überwachung, Investitionsentscheidungen ohne ausreichende Grundlage.
Zu den harten Fällen zählen die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und steuerliche Pflichtverletzungen, weil hier neben der zivilrechtlichen Haftung strafrechtliche und steuerliche Folgen treten können. Ob und in welchem Umfang die D&O in solchen Konstellationen leistet, hängt vom Bedingungswerk und vom Vorwurf ab.
Vier Elemente.
Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen das Organ. Der Kern des Produkts und der häufigste Anwendungsfall in Deutschland.
Ansprüche Dritter, etwa von Gläubigern, Kunden oder Behörden, gegen das Organ persönlich. Seltener, aber im Ernstfall existenzbedrohend.
Anwälte, Gutachter, Gericht. Bei Organhaftungsverfahren sind das erhebliche Summen, und sie fallen an, bevor über die Haftung entschieden ist. Für viele Betroffene ist dieser Teil der eigentliche Nutzen.
Wird gehaftet, zahlt der Versicherer die berechtigte Forderung bis zur Deckungssumme. Die Summe steht in der Regel für alle Organe und alle Fälle eines Jahres gemeinsam zur Verfügung.
Die Grenzen sind hart und gehören ins Gespräch.
| Nicht gedeckt | Warum | Wo es hingehört |
|---|---|---|
| Vorsätzliche Pflichtverletzung | Vorsatz ist nicht versicherbar; die Deckung entfällt rückwirkend bei Feststellung | nirgends, das Risiko bleibt persönlich |
| Personen- und Sachschäden | Die D&O ist eine Vermögensschadenversicherung | Betriebshaftpflicht |
| Vertragsstrafen und Bußgelder | Sie sind Sanktion, nicht Schadenersatz; teils gesondert und begrenzt einschließbar | je nach Bedingungswerk als Zusatzbaustein |
| Ansprüche aus Zeiten vor Vertragsbeginn | Die D&O folgt dem Anspruchserhebungsprinzip; ohne Rückwärtsdeckung fehlt die Vergangenheit | Rückwärtsdeckung im Vertrag vereinbaren |
Sie entscheiden über die Wirksamkeit.
Erstens das Anspruchserhebungsprinzip. Versichert ist nicht, wann die Pflichtverletzung passiert ist, sondern wann der Anspruch geltend gemacht wird. Wer heute abschließt, hat für Fehler aus der Vergangenheit nur Deckung, wenn eine Rückwärtsdeckung vereinbart ist. Umgekehrt braucht es eine Nachmeldefrist, weil Ansprüche oft Jahre nach dem Ausscheiden kommen. Beides sind Verhandlungspunkte, keine Selbstverständlichkeiten.
Zweitens die Frage, wer Versicherungsnehmer ist. Üblich ist die Unternehmens-D&O: Die Gesellschaft schließt den Vertrag für ihre Organe. Das ist praktisch, hat aber einen Haken. Klagt die Gesellschaft selbst gegen ihren Geschäftsführer, steht der Versicherungsnehmer auf der Gegenseite. Eine persönliche D&O, vom Organ selbst abgeschlossen und bezahlt, hat dieses Problem nicht und ist bei Konflikten mit den Gesellschaftern die stabilere Lösung.
Für Geschäftsführer, die nicht Alleingesellschafter sind, halten wir diese Frage für die wichtigste im ganzen Vertrag. Wir stellen beide Varianten dar und rechnen sie durch; die Entscheidung trifft die Person.
Ob im Einzelfall gehaftet wird, ob ein Beschluss die Haftung begrenzt und wie ein Anstellungsvertrag zu verstehen ist, sind Rechtsfragen. Sie gehören zum Anwalt für Gesellschaftsrecht. Wir vermitteln die Deckung, prüfen Bedingungswerke und begleiten die Schadenmeldung, wir beraten nicht rechtlich.
Rechtsform, Anzahl der Organe, Umsatz und Gesellschafterstruktur genügen für eine erste Einordnung.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei dir.
Zu Haftung, Deckung und Vertragsgestaltung.
Die Haftung nach § 43 GmbHG gilt unabhängig von der Größe. Entscheidend ist, ob Konstellationen denkbar sind, in denen die Gesellschaft oder ein Insolvenzverwalter Ansprüche stellt. Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ohne Fremdkapital ist das Risiko geringer, bei mehreren Gesellschaftern oder Fremdgeschäftsführung deutlich höher.
Am häufigsten die eigene Gesellschaft, oft nach einem Gesellschafterwechsel, und in der Insolvenz der Insolvenzverwalter. Die Vorstellung, die D&O sei für Ansprüche Dritter gedacht, trifft die deutsche Praxis nicht. Es ist überwiegend Innenhaftung.
Bei der Unternehmens-D&O ist die Gesellschaft Versicherungsnehmerin und versichert ihre Organe. Bei der persönlichen D&O schließt das Organ selbst ab. Letztere ist stabiler, wenn ein Konflikt mit den Gesellschaftern denkbar ist, weil dann kein Interessenwiderspruch beim Versicherungsnehmer entsteht.
Nur mit Rückwärtsdeckung. Die D&O folgt dem Anspruchserhebungsprinzip: Versichert ist der Zeitpunkt, an dem der Anspruch erhoben wird. Ohne Rückwärtsdeckung bleiben Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn außen vor, auch wenn sie erst später auffallen.
Ansprüche können Jahre später kommen. Dafür braucht der Vertrag eine Nachmeldefrist, üblich sind mehrere Jahre, teils unbegrenzt für ausgeschiedene Organe. Ohne diese Frist endet der Schutz mit dem Vertrag, nicht mit der Verjährung.
Das gehört zu den kritischen Fällen und hängt vom Bedingungswerk und vom konkreten Vorwurf ab. Bei vorsätzlichem Handeln besteht kein Schutz. Wie eine Police im Einzelfall greift, ist eine Rechtsfrage, die ein Anwalt für Gesellschaftsrecht beurteilt.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Diese Seite erklärt Aufbau und Grenzen der D&O-Versicherung allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung: Haftungsfragen nach § 43 GmbHG, Beschlusslagen und Anstellungsverträge beurteilt ein Anwalt für Gesellschaftsrecht.