Für Geschäftsführer gelten andere Regeln als für die Belegschaft – und zwar unterschiedliche, je nachdem ob Anteile gehalten werden. Was gestaltbar ist und wo die steuerliche Prüfung beginnt.
Ohne sie lässt sich nichts sagen.
Ohne Beteiligung in der Regel Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes: Anspruch auf Entgeltumwandlung, gesetzlicher Zuschuss, Insolvenzsicherung.
Nicht beherrschende Beteiligung – die Einordnung hängt an Stimmrechten und Vertragsgestaltung. Prüfung im Einzelfall, meist gemeinsam mit dem Steuerberater.
Kein Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes: keine Ansprüche aus dem Betriebsrentengesetz, keine Insolvenzsicherung – dafür mehr Gestaltungsfreiheit.
Von unkompliziert bis prüfungsintensiv.
Die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG ist der einfachste Weg: bis 8.112 Euro im Jahr steuerfrei, Beitrag als Betriebsausgabe, keine Rückstellung. Für die meisten Geschäftsführer ist sie die Basis.
Die Unterstützungskasse kennt keinen steuerlichen Eurobetrag und erlaubt deutlich höhere Dotierungen. Sie ist damit das Instrument für größere Versorgungsziele, verlangt aber saubere Vertragsgestaltung und laufende Begleitung.
Die Pensionszusage bleibt die weitreichendste, aber auch anspruchsvollste Variante: Rückstellung in der Bilanz, strenge steuerliche Anforderungen und ein Thema bei jedem Unternehmensverkauf. Sie kommt nur mit steuerlicher Begleitung in Betracht.
Angemessenheit der Versorgungshöhe, Erdienbarkeit, Probezeiten, Finanzierbarkeit und die Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung sind steuerliche Fragen. Wir sind Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO – wir arbeiten hier mit deinem Steuerberater zusammen, nicht an seiner Stelle.
Sag uns, ob Anteile gehalten werden und ob schon eine Zusage besteht. Steuerliche Fragen klären wir gemeinsam mit deinem Steuerberater.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei dir.
Die Abgrenzungen, auf die es ankommt.
Für Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung in der Regel ja – sie gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nicht darunter: kein Anspruch auf Entgeltumwandlung, kein gesetzlicher Zuschuss, keine Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.
Nur bei sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern. Wer nicht sozialversicherungspflichtig ist, spart nichts an Beiträgen – die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8.112 Euro im Jahr bleibt aber nutzbar.
Sie führt zu einer Rückstellung in der Bilanz und wird steuerlich streng geprüft: Angemessenheit der Höhe, Erdienbarkeit, Probezeit, Schriftform, Finanzierbarkeit. Verstöße führen zur verdeckten Gewinnausschüttung. Diese Prüfung gehört zum Steuerberater, nicht zum Makler.
Die Direktversicherung im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG: keine Bilanzwirkung, klare Grenzen, wenig Prüfrisiko. Für höhere Versorgungsziele kommen Unterstützungskasse oder Pensionszusage in Betracht – beide nur mit steuerlicher Begleitung.
Sie wird zum Verhandlungsthema, weil die Rückstellung den Kaufpreis drückt. Wege sind Auslagerung, Abfindung oder Übernahme durch den Käufer. Alle drei sind steuerlich sensibel und gehören frühzeitig auf den Tisch.
Wir sichten die Unterlagen, holen aktuelle Werte beim Versorgungsträger ein und stellen den Stand zusammen. Die steuerliche Bewertung erfolgt mit deinem Steuerberater, die arbeits- und gesellschaftsrechtliche mit einem Anwalt.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Diese Seite informiert über Gestaltungsmöglichkeiten und Prüfpunkte. Sie ersetzt keine Steuer- und keine Rechtsberatung. Angemessenheit, Erdienbarkeit und die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung beurteilt ausschließlich der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.