Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung zählen auf denselben steuerfreien Rahmen – bei der Sozialversicherung gelten aber unterschiedliche Grenzen. Der Rechner zeigt, was davon frei bleibt.
Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung eintragen. Der Rechner teilt den Beitrag in steuerfrei, steuerpflichtig, abgabenfrei und abgabenpflichtig.
Bei Entgeltumwandlung bleiben nur 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei, also {{ rahmenSvTxt }} im Monat. Rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind dagegen kein Arbeitsentgelt, soweit sie steuerfrei sind – für sie gilt die 4-Prozent-Grenze nicht.
{{ stPflichtTxt }} im Monat sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das ist zulässig, aber selten sinnvoll – in der Regel ist eine private Anlage dafür der klarere Weg.
Rechenstand 1. Januar 2026: Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 8.450 Euro im Monat, 101.400 Euro im Jahr. Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG sind 8 Prozent, also 8.112 Euro im Jahr; beitragsfrei bei Entgeltumwandlung 4 Prozent, also 4.056 Euro im Jahr. Bei einer pauschal nach § 40b EStG alter Fassung versteuerten Altzusage mindert sich der steuerfreie Rahmen um 1.752 Euro im Jahr. Überschlagsrechnung, keine Lohnabrechnung und keine Steuerberatung.
Die häufigste Verwechslung in der bAV.
Steuerlich zählt § 3 Nr. 63 EStG: Beiträge an Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr, 676 Euro im Monat. Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung werden dabei zusammengerechnet.
In der Sozialversicherung gilt eine eigene Regel: Bei Entgeltumwandlung bleiben nur 4 Prozent beitragsfrei, 2026 also 4.056 Euro im Jahr. Der Bereich zwischen 4 und 8 Prozent ist damit steuerfrei, aber beitragspflichtig – für Beschäftigte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der spürbare Bruch in der Förderung.
Für Unterstützungskasse und Direktzusage gibt es steuerlich keinen Eurobetrag; dort zieht die Grenze erst das Steuerrecht bei der Angemessenheit der Zusage. Beitragsfrei bleiben Umwandlungen aber auch in diese Wege nur bis 4 Prozent.
Drei Konstellationen, die wir regelmäßig sehen.
Der Rahmen wächst mit der Beitragsbemessungsgrenze, der Vertragsbeitrag nicht. Wer 2015 mit 100 Euro begonnen hat, nutzt heute einen Bruchteil.
Eine pauschal versteuerte Zusage von vor 2005 mindert den steuerfreien Rahmen um 1.752 Euro im Jahr. Wird das übersehen, entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Arbeitgeberzuschuss zählt mit auf die 8 Prozent. Bei hohen Umwandlungsbeträgen kippt der Beitrag dadurch in den steuerpflichtigen Bereich.
Wir sehen uns an, wie die Beiträge im Betrieb verteilt sind und wo Rahmen ungenutzt bleibt.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei dir.
Zu den Grenzen und ihren Ausnahmen.
Weil zwei verschiedene Regeln greifen: § 3 Nr. 63 EStG stellt 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, die Sozialversicherungsentgeltverordnung nimmt bei Entgeltumwandlung nur 4 Prozent aus dem Arbeitsentgelt heraus. Beiträge zwischen 4 und 8 Prozent sind 2026 also steuerfrei, aber beitragspflichtig.
Nein. Rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind kein Arbeitsentgelt, soweit sie nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Die Begrenzung auf 4 Prozent betrifft die Entgeltumwandlung.
Der Rahmen gilt pro erstem Dienstverhältnis, nicht pro Vertrag. Zwei Direktversicherungen teilen sich also dieselben 8.112 Euro. Bei einem zweiten Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschlossen.
Wer eine Zusage von vor 2005 pauschal nach § 40b EStG alter Fassung versteuert, mindert damit den steuerfreien Rahmen nach § 3 Nr. 63 EStG um 1.752 Euro im Jahr. Solche Altzusagen finden sich noch in vielen Beständen.
Er hängt an der Beitragsbemessungsgrenze und steigt mit ihr. 2025 waren es 7.728 Euro steuerfrei, 2026 sind es 8.112 Euro. Vertragsbeiträge werden aber selten mit angepasst – wir melden uns dazu einmal jährlich.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Der Rechner zeigt eine Überschlagsrechnung auf Basis der Rechengrößen 2026 und ersetzt keine Lohnabrechnung und keine Steuerberatung. Wir sind Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO.