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bAV · Pflichten

Was der Betrieb schuldet

Betriebliche Altersversorgung ist kein freiwilliges Extra, sobald ein Mitarbeitender sie verlangt. Sechs Pflichten ergeben sich direkt aus dem Betriebsrentengesetz – und sie gelten unabhängig von der Betriebsgröße.

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Sechs Pflichten

Alle aus dem Betriebsrentengesetz, alle unabhängig von der Betriebsgröße.

1. Entgeltumwandlung ermöglichen

Verlangt ein Mitarbeitender die Umwandlung, muss der Betrieb sie anbieten – bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Der Durchführungsweg bleibt Sache des Arbeitgebers (§ 1a BetrAVG).

2. Mindestens 15 Prozent zuschießen

Bei Entgeltumwandlung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind 15 Prozent des umgewandelten Entgelts Pflicht (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Details.

3. Für die Zusage einstehen

Der Betrieb haftet für die versprochene Leistung, auch bei externer Durchführung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

4. Unverfallbarkeit beachten

Umgewandeltes Entgelt ist sofort unverfallbar, arbeitgeberfinanzierte Zusagen nach drei Jahren ab dem 21. Lebensjahr (§ 1b BetrAVG).

5. Auskunft erteilen

Auf Verlangen in Textform: Höhe der Anwartschaft, Unverfallbarkeit, Übertragbarkeit, private Weiterführung (§ 4a BetrAVG).

6. Anpassung prüfen

Alle drei Jahre für laufende Renten (§ 16 BetrAVG) – mit Ausnahme für Verträge, die alle Überschüsse zur Leistungserhöhung verwenden.

Was in Bestandsprüfungen auffällt

Aus unserer Praxis mit übernommenen Betrieben.

Am häufigsten fehlt der Zuschuss bei Zusagen, die vor 2019 vereinbart wurden – die Pflicht gilt dafür seit 2022. An zweiter Stelle steht die Dokumentation: Zusagen, die nur in einer E-Mail stehen, oder Versorgungsordnungen, die den heutigen Bestand nicht mehr abbilden. An dritter Stelle Beitragslücken nach einem Wechsel der Lohnbuchhaltung.

Alle drei Fälle sind reparabel. Aufwendig wird es erst, wenn ein Mitarbeitender ausgeschieden ist und Jahre später nachfragt. Deshalb sehen wir bei Übernahme eines Bestands zuerst auf Zuschuss, Dokumentation und Beitragshistorie.

Was wir dem Betrieb abnehmen

Die Pflichten bleiben beim Arbeitgeber. Die Arbeit nicht.

1. Bestandsaufnahme

Zusagen, Zuschüsse, Verträge und Dokumentation sichten. Ergebnis ist eine Liste mit offenen Punkten.

2. Versorgungsordnung

Schriftliche Regelung für Zuschuss, Durchführungsweg, Grenzfälle und Verfahren bei Ein- und Austritt.

3. Beratung der Belegschaft

Einzelgespräche oder Gruppentermine, dokumentiert je Mitarbeitendem.

4. Laufende Betreuung

Meldungen, Beitragsänderungen, Anpassung an neue Grenzwerte, Ansprechpartner für die Belegschaft.

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Fragen und Antworten

Die Fragen, die bei einer Bestandsprüfung am häufigsten kommen.

Gilt das auch für kleine Betriebe?

Ja. Anspruch auf Entgeltumwandlung, Zuschusspflicht, Einstandspflicht und Auskunftspflicht gelten ab dem ersten Arbeitnehmer. Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht.

Was heißt Einstandspflicht?

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber für die zugesagte Leistung, auch wenn ein Versicherer die Durchführung übernimmt. Bleibt der Versorgungsträger hinter der Zusage zurück, muss der Betrieb einstehen.

Wann ist eine Zusage unverfallbar?

Bei Entgeltumwandlung sofort. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen nach drei Jahren Bestand der Zusage und ab dem 21. Lebensjahr des Mitarbeitenden (§ 1b BetrAVG).

Müssen wir Auskunft über die Höhe der Betriebsrente geben?

Auf Verlangen in Textform ja – über Höhe und Unverfallbarkeit der Anwartschaft, über die Übertragbarkeit und über die Möglichkeit der privaten Weiterführung (§ 4a BetrAVG). In der Praxis liefert der Versorgungsträger die Werte; wir organisieren das.

Was ist mit der Anpassungsprüfung?

Nach § 16 BetrAVG muss der Arbeitgeber alle drei Jahre prüfen, ob laufende Betriebsrenten anzupassen sind. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen entfällt die Pflicht, wenn ab Rentenbeginn alle Überschüsse zur Erhöhung der Leistung verwendet werden. Ob das der Fall ist, steht im Vertrag.

Wer haftet, wenn Beiträge nicht abgeführt wurden?

Der Betrieb. Fehlende oder verspätete Beiträge führen zu Lücken in der Anwartschaft, für die die Einstandspflicht greift. Das ist der häufigste Fehler bei Wechseln der Lohnbuchhaltung.

Redaktion und Prüfung

Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.

Diese Seite gibt einen Überblick über gesetzliche Pflichten aus dem Betriebsrentengesetz. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Arbeitsrechtliche Bewertungen, tarifliche Regelungen und die Prüfung rückständiger Ansprüche gehören in anwaltliche Hände.

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