Ohne Versorgungsordnung entscheidet jeder Einzelfall neu, und jede Ausnahme wird zur Regel für den nächsten. Ein Dokument von wenigen Seiten legt fest, wer Anspruch hat, wie viel der Betrieb zuschießt und über welchen Weg die Zusage läuft.
Sechs Punkte, die jede Ordnung klären sollte.
Der begünstigte Personenkreis: alle Mitarbeitenden, oder Gruppen nach sachlichen Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder Funktion. Unsachliche Unterscheidungen führen zu Ansprüchen der Übergangenen.
Ob und wie lange jemand im Betrieb sein muss, bevor eine arbeitgeberfinanzierte Zusage greift. Für Entgeltumwandlung gilt der gesetzliche Anspruch nach § 1a BetrAVG unabhängig davon.
Was der Betrieb bei Entgeltumwandlung zuschießt, mindestens die 15 % nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, und was er bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen gibt: Festbetrag, Prozentsatz vom Gehalt oder Matching-Modell.
Über welchen der fünf Wege die Zusage läuft und bei welchem Versorgungsträger. Ein festgelegter Weg ist zulässig; Mitarbeitende können nicht verlangen, dass ihre Umwandlung über einen Anbieter ihrer Wahl läuft.
Altersrente allein oder mit Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistung. Diese Entscheidung wirkt sich unmittelbar auf Beitrag und Verwaltung aus und lässt sich später nur für neue Zusagen ändern.
Wie mit Neueintritten, Austritten und künftigen Änderungen umgegangen wird. Bestehende Zusagen sind geschützt; änderbar ist in der Regel nur, was für die Zukunft gilt.
Auch bei fünf Mitarbeitenden.
Der praktische Nutzen liegt im Alltag: Wenn jemand nach der bAV fragt, gibt es eine Antwort, die für alle gleich gilt. Der Betrieb muss nicht jedes Mal neu verhandeln und macht auch keine Zusage, die er beim nächsten Mitarbeitenden nicht wiederholen will.
Der zweite Nutzen zeigt sich später. Wenn nach Jahren geklärt werden muss, warum ein Mitarbeitender 20 € Zuschuss bekam und ein anderer 60 €, ist ein Dokument mit Datum wertvoll. Ohne Ordnung entsteht betriebliche Übung, und die bindet den Betrieb ohne dass er sie beschlossen hätte.
Bei einer Betriebsprüfung, einem Betriebsübergang oder dem Verkauf des Unternehmens ist die Versorgungsordnung außerdem das Dokument, nach dem als erstes gefragt wird. Sie fehlt in der Praxis oft genau dann, wenn sie gebraucht wird.
Wir erarbeiten die Versorgungsordnung inhaltlich mit dem Betrieb: Personenkreis, Zuschussmodell, Weg, Anbieter, Leistungsarten. Die rechtliche Prüfung, die Frage der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz und die Formulierung verbindlicher Klauseln gehören zum Anwalt für Arbeitsrecht.
Vier Schritte, in der Regel drei bis sechs Wochen.
Welche Zusagen laufen bereits, zu welchen Bedingungen, über welchen Weg. Bestehende Zusagen bestimmen mit, was die neue Ordnung regeln kann und was sie unangetastet lassen muss.
Zuschusshöhe, Personenkreis, Wartezeit, Leistungsarten. Hier entscheidet der Betrieb, wir rechnen die Varianten durch und zeigen, was sie kosten.
Wir legen den Entwurf vor, der Betrieb gibt ihn in die rechtliche Prüfung. Ist ein Betriebsrat vorhanden, gehört er in dieser Phase eingebunden.
Information der Belegschaft, Umwandlungsvereinbarungen, Anbindung an die Lohnbuchhaltung. Danach steht die Ordnung und neue Eintritte laufen ohne Einzelfallentscheidung.
Anzahl der Mitarbeitenden und ob schon Zusagen laufen. Mehr brauchen wir für den ersten Termin nicht.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei dir.
Zur Versorgungsordnung und ihrer Einführung.
Eine Versorgungsordnung als solche schreibt das Gesetz nicht vor. Verpflichtend ist, die wesentlichen Bedingungen der Zusage nachweisbar zu dokumentieren und Mitarbeitende zu informieren. In der Praxis ist die Ordnung dafür das einfachste Mittel.
Sobald mehr als eine Zusage läuft. Bei zwei unterschiedlich behandelten Mitarbeitenden beginnt die Frage nach der Gleichbehandlung, und die beantwortet man besser vorher als hinterher.
Ja, wenn die Unterscheidung sachlich begründet ist, etwa nach Betriebszugehörigkeit oder Funktion. Unsachliche Gruppenbildung kann Ansprüche der nicht Begünstigten auslösen. Ob eine Abgrenzung trägt, sollte arbeitsrechtlich geprüft werden.
Für die Zukunft in der Regel ja, für erworbene Anwartschaften nur in engen Grenzen. Bei Betriebsrat kommt die Mitbestimmung hinzu. Änderungen an laufenden Zusagen sind der Punkt, an dem wir konsequent an einen Anwalt verweisen.
Für die inhaltliche Erarbeitung stellen wir dem Betrieb nichts in Rechnung; wir werden über die Courtage der vermittelten Verträge vergütet. Kosten einer anwaltlichen Prüfung trägt der Betrieb und rechnet direkt mit der Kanzlei ab.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Diese Seite beschreibt unser Vorgehen bei der Versorgungsordnung. Sie ist keine Rechtsberatung: Formulierung, Mitbestimmung und die Änderung bestehender Zusagen gehören in anwaltliche Hände.