Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege. Sie unterscheiden sich nicht in der Zusage an die Mitarbeitenden, sondern darin, wer das Geld verwaltet, was in der Bilanz steht und wie viel steuerfrei hineinpasst.
Rechengrößen für 2026. Stand: 7. September 2026.
| Weg | Steuerfrei beim Aufbau | Beitragsfrei in der SV | Bilanz | Insolvenzsicherung |
|---|---|---|---|---|
| Direktversicherung | § 3 Nr. 63 EStG: 8 % der BBG RV | bis 4 % der BBG RV | keine Rückstellung | nicht beitragspflichtig |
| Pensionskasse | § 3 Nr. 63 EStG: 8 % der BBG RV | bis 4 % der BBG RV | keine Rückstellung | beitragspflichtig beim PSVaG |
| Pensionsfonds | § 3 Nr. 63 EStG: 8 % der BBG RV | bis 4 % der BBG RV | keine Rückstellung | beitragspflichtig beim PSVaG, reduzierter Beitragssatz |
| Unterstützungskasse | keine Grenze nach § 3 Nr. 63, Zuwendungen nach § 4d EStG | bis 4 % der BBG RV | keine Rückstellung, Zuwendungen als Betriebsausgabe | beitragspflichtig beim PSVaG |
| Direktzusage | keine Grenze beim Aufbau | bis 4 % der BBG RV | Pensionsrückstellung nach § 6a EStG | beitragspflichtig beim PSVaG |
Bezugsgröße ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 € im Monat, also 101.400 € im Jahr. Daraus ergeben sich 8.112 € steuerfrei und 4.056 € sozialabgabenfrei pro Jahr.
Kurz, worin sich die Wege in der Praxis unterscheiden.
Der Betrieb schließt eine Renten- oder Lebensversicherung auf das Leben der Mitarbeitenden ab und bleibt Versicherungsnehmer. Kein Bilanzausweis, überschaubare Verwaltung, direkt über die Lohnbuchhaltung abbildbar. Der häufigste Weg in kleinen und mittleren Betrieben.
Eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, oft als Branchen- oder Verbundlösung. Steuerlich wie die Direktversicherung. Kürzt eine Kasse ihre Leistungen, greift die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
Legt freier an als Versicherer und sagt eine Mindestleistung zu. Höhere Renditechance, dafür schwankende Werte. In der Praxis vor allem dort im Einsatz, wo bestehende Direktzusagen ausgelagert werden sollen.
Der Weg ohne steuerliche Beitragsgrenze beim Aufbau. Gebraucht wird er, wenn deutlich mehr eingezahlt werden soll, als § 3 Nr. 63 EStG zulässt, etwa bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Zuwendungen sind Betriebsausgabe nach § 4d EStG.
Der Betrieb verspricht die Rente selbst. Größte Gestaltungsfreiheit, aber Rückstellung nach § 6a EStG in der Bilanz, versicherungsmathematische Bewertung und in der Regel eine Rückdeckungsversicherung. Braucht steuerliche Begleitung.
Unabhängig davon, welchen Weg der Betrieb wählt.
Die Zusage steht immer im Verhältnis zwischen Betrieb und Mitarbeitenden, nicht zwischen Mitarbeitenden und Versorgungsträger. Der Betrieb haftet für die zugesagte Leistung, auch wenn ein Dritter sie verwaltet. Das ist die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und sie lässt sich nicht abwählen.
Ebenfalls überall gleich: der Anspruch auf Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 1a BetrAVG, die sofortige Unverfallbarkeit umgewandelter Beträge, die nachgelagerte Besteuerung der Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG und die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rentenbezug.
Der 15-%-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gilt für Entgeltumwandlungen über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Für Unterstützungskasse und Direktzusage sieht das Gesetz ihn nicht vor.
Bilanzierung, Rückstellungsbewertung und die steuerliche Behandlung von Zuwendungen gehören zum Steuerberater. Die Wirksamkeit einer Zusage und ihre Änderung sind arbeitsrechtliche Fragen. Wir vermitteln und betreuen die Versorgung, wir beraten nicht steuerlich oder rechtlich.
Sechs Wörter, ohne die kein bAV-Gespräch auskommt.
Die rechtliche Form, in der eine Zusage umgesetzt wird. Das Betriebsrentengesetz kennt fünf: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage.
Die Stelle, die die Versorgung verwaltet und später auszahlt: der Versicherer, die Kasse oder der Fonds. Bei der Direktzusage ist es der Betrieb selbst.
Der Arbeitgeber haftet für die zugesagte Leistung, auch wenn ein Dritter sie ausführt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Kürzt der Versorgungsträger, muss der Betrieb einstehen.
Der Punkt, ab dem eine Anwartschaft beim Ausscheiden erhalten bleibt. Entgeltumwandlung ist sofort unverfallbar; arbeitgeberfinanzierte Zusagen nach den Fristen des § 1b BetrAVG.
Der Betrag, mit dem eine unverfallbare Anwartschaft beim Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden kann (§ 4 BetrAVG). Er ist nicht identisch mit der Summe der eingezahlten Beiträge.
Der bereits erworbene, aber noch nicht fällige Anspruch auf die späteren Leistungen. Sie wächst mit jeder Einzahlung und wird erst im Rentenbezug zur Leistung.
Anzahl der Mitarbeitenden und die Frage, ob der Betrieb zuschießen will: Damit lässt sich der Weg meist schon eingrenzen.
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Zur Wahl des Durchführungswegs.
Ja. Verbreitet ist eine Direktversicherung für die Belegschaft und eine Unterstützungskasse oder Direktzusage für Geschäftsführung und Leitungsebene. Wichtig ist, dass die Versorgungsordnung sauber trennt, wer welche Zusage bekommt.
Die Direktversicherung. Kein Bilanzausweis, kein PSVaG-Beitrag, keine versicherungsmathematische Bewertung. Für Betriebe, die Entgeltumwandlung anbieten wollen, ohne eigene Verwaltung aufzubauen, ist sie in der Regel der Ausgangspunkt.
Weil § 3 Nr. 63 EStG die steuerfreien Beiträge auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, 2026 also auf 8.112 € im Jahr. Wer darüber hinaus aufbauen will, braucht einen Weg ohne diese Grenze. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, klärt der Steuerberater mit.
Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert Betriebsrenten gegen die Insolvenz des Arbeitgebers. Beitragspflichtig sind Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und seit 2020 auch die Pensionskasse. Die Direktversicherung ist es nicht, weil die Ansprüche dort beim Versicherer liegen.
Für neue Zusagen jederzeit. Bestehende Zusagen bleiben in ihrem Weg, sofern sie nicht ausdrücklich übertragen werden. Eine Auslagerung, etwa von einer Direktzusage auf einen Pensionsfonds, ist möglich, aber ein eigenes Projekt mit steuerlicher und rechtlicher Prüfung.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
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