Der Zuschuss kostet Geld, die gesparten Arbeitgeberanteile bringen Geld. Der Rechner stellt beides für die ganze Belegschaft gegenüber – und zeigt, was als Versorgung entsteht.
Belegschaftsgröße, Teilnahmequote und durchschnittliche Umwandlung eintragen. Der Rechner rechnet Ersparnis und Zuschusskosten auf das Jahr hoch.
{{ saldoSatz }}
Das ist die Summe, die als Altersversorgung der Belegschaft aufgebaut wird – pro Kopf {{ proKopfEur }} im Jahr.
Bei diesem Durchschnittsgehalt spart der Betrieb weniger als 15 Prozent, weil oberhalb der Grenzen keine Beiträge anfallen. Der pauschale Zuschuss kostet dann mehr als die Ersparnis – hier lohnt die spitze Berechnung.
Rechenstand 1. Januar 2026. Angesetzte Arbeitgeberanteile: Rentenversicherung 9,3 Prozent, Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent, Krankenversicherung 7,3 Prozent zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent, Pflegeversicherung 1,7 Prozent. Berücksichtigt sind die Beitragsbemessungsgrenzen von 8.450 Euro und 5.812,50 Euro im Monat sowie die Beitragsfreiheit der Umwandlung bis 338 Euro. Nicht enthalten sind Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage und Beiträge zur Unfallversicherung. Alle Werte sind Durchschnittsbetrachtungen, keine Lohnabrechnung.
Jedenfalls nicht netto – solange die Gehälter unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegen.
Wandelt ein Mitarbeitender Entgelt um, sinkt das beitragspflichtige Entgelt. Der Betrieb spart dadurch seine Arbeitgeberanteile, bei Gehältern unterhalb der Grenzen rund 20 Prozent des umgewandelten Betrags. Der gesetzliche Zuschuss von 15 Prozent liegt darunter – unterm Strich bleibt in diesen Fällen ein kleiner Vorteil beim Betrieb.
Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen kippt das Bild: Dort fallen ohnehin keine Beiträge an, der Betrieb spart nichts und zahlt den Zuschuss aus eigener Tasche. Das Gesetz begrenzt die Pflicht deshalb auf die tatsächlich eingesparten Beiträge – wer spitz abrechnet, zahlt in diesen Fällen weniger. Details auf der Seite zum 15-Prozent-Zuschuss.
Drei Größen, die den Saldo im Einzelfall verschieben.
Ein Durchschnittsgehalt glättet, was in der Belegschaft weit auseinanderliegt. Bei gemischten Strukturen rechnen wir je Gruppe.
U1, U2, Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sinken ebenfalls, sind hier aber nicht eingerechnet.
Er fällt an, unabhängig von der Teilnahmequote. Wir übernehmen ihn – die Aufteilung steht hier.
Wir rechnen die Hochrechnung mit der echten Lohnstruktur durch, auf Wunsch nach Gruppen getrennt.
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Zur Aussagekraft der Hochrechnung.
Ohne aktive Ansprache liegt sie oft unter 20 Prozent. Mit Beratung der gesamten Belegschaft und einem arbeitgeberfinanzierten Anteil sind 50 bis 80 Prozent erreichbar. Die Quote entscheidet mehr über die Wirkung als die Tarifwahl.
Weil Arbeitgeberanteile nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen anfallen: 8.450 Euro im Monat in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, 5.812,50 Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung. Oberhalb spart die Umwandlung keine Beiträge mehr.
Sie hängt an den Beitragssätzen und Grenzen des jeweiligen Jahres. Steigen die Grenzen, steigt tendenziell auch die Ersparnis. Eine Zusage für die Zukunft ist das nicht.
U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sinken ebenfalls mit dem beitragspflichtigen Entgelt. Der Rechner lässt sie bewusst außen vor, damit das Ergebnis nicht zu günstig aussieht.
Als Benefit ja, weil er beim Mitarbeitenden voll ankommt. Rechnerisch trägt der Betrieb alles über der eingesparten Ersparnis selbst. Der Regler zeigt, wo die Grenze liegt.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Der Rechner zeigt eine Durchschnittsbetrachtung auf Basis der Rechengrößen 2026 und ersetzt keine Lohnabrechnung und keine Steuerberatung.