Zahlt der Betrieb für Beschäftigte mit niedrigem Monatslohn einen zusätzlichen Beitrag zur Betriebsrente, gibt der Staat 30 Prozent davon über die Lohnsteuer zurück. Der Rechner zeigt, wie viel.
Monatslohn des Mitarbeitenden und geplanten Arbeitgeberbeitrag eintragen. Der Rechner zeigt den Förderbetrag und was dem Betrieb bleibt.
{{ satzTxt }}
Bei einem Monatslohn über {{ grenzeTxt }} entfällt der Förderbetrag. Der Beitrag bleibt trotzdem nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei – nur der Zuschuss des Staates fällt weg.
Gefördert werden nur Beiträge von mindestens 240 Euro im Jahr, also 20 Euro im Monat.
Stand 2026: Förderfähig sind zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von 240 bis 960 Euro im Jahr, der Förderbetrag beträgt 30 Prozent, höchstens 288 Euro, und der laufende Monatslohn darf 2.575 Euro nicht übersteigen. Ab 2027 steigt der maximal förderfähige zusätzliche Arbeitgeberbeitrag auf 1.200 Euro jährlich, der Förderbetrag auf 30 Prozent und damit maximal 360 Euro; die bisher feste Lohngrenze von 2.575 Euro wird durch eine dynamische Grenze von 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ersetzt. Der Rechner setzt für 2027 die Beitragsbemessungsgrenze 2026 von 101.400 Euro an, weil die Werte für 2027 noch nicht feststehen. Der Förderbetrag wird mit der Lohnsteuer-Zahllast des Betriebs verrechnet. Überschlagsrechnung, keine Steuerberatung.
Der Staat beteiligt sich direkt über die Lohnsteuer des Betriebs.
§ 100 EStG fördert zusätzliche Arbeitgeberbeiträge für Beschäftigte mit niedrigem Monatslohn. Der Betrieb zahlt den Beitrag in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds und behält 30 Prozent davon bei der nächsten Lohnsteueranmeldung ein. Es ist also kein Antrag nötig und keine Bescheinigung – die Verrechnung läuft über die Lohnsteuer-Zahllast.
Wichtig ist das Wort zusätzlich: Gefördert wird nur, was der Betrieb über bestehende Beiträge hinaus zahlt. Eine Entgeltumwandlung zählt nicht, und auch der gesetzliche 15-Prozent-Zuschuss ist kein zusätzlicher Beitrag im Sinne der Vorschrift. Der Vertrag muss die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 EStG erfüllen – das prüfen wir vor Abschluss mit dem Versorgungsträger.
Drei typische Konstellationen.
Betriebe mit vielen Beschäftigten unterhalb der Lohngrenze können mit überschaubarem Aufwand eine Versorgung für alle aufbauen.
Der Monatslohn entscheidet, nicht der Stundensatz. Teilzeitbeschäftigte liegen häufig innerhalb der Grenze.
Ein Beitrag von 20 bis 30 Euro im Monat, davon 30 Prozent vom Staat – als Signal zum Ausbildungsstart wirkungsvoll und kalkulierbar.
Wir rechnen die Förderung für eure Lohnstruktur durch und richten die Verträge so ein, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei dir.
Zu Voraussetzungen und Grenzen der Förderung.
30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro im Jahr. Förderfähig sind Beiträge von 240 bis 960 Euro jährlich, und der laufende Monatslohn darf 2.575 Euro nicht übersteigen.
Der maximal förderfähige zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steigt auf 1.200 Euro jährlich, der Förderbetrag beträgt 30 Prozent und damit maximal 360 Euro. Die bisher feste Lohngrenze von 2.575 Euro wird durch eine dynamische Grenze von 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ersetzt.
Nein. Gefördert wird nur der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag. Umgewandeltes Entgelt und der gesetzliche 15-Prozent-Zuschuss zählen nicht dazu.
Über die Lohnsteuer-Anmeldung: Der Förderbetrag wird von der Lohnsteuer-Zahllast abgezogen. Ein Antrag ist nicht nötig, die Lohnbuchhaltung setzt es um.
Wird die Grenze überschritten, entfällt die Förderung für die Zukunft. Der Beitrag bleibt steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, der Betrieb trägt ihn dann aber allein. Mit der dynamischen Grenze ab 2027 fällt das seltener ins Gewicht.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Der Rechner zeigt eine Überschlagsrechnung nach § 100 EStG und ersetzt keine Steuerberatung. Die Verrechnung mit der Lohnsteuer-Zahllast erfolgt über die Lohnabrechnung des Betriebs.