Ein Mitarbeitender geht, ein neuer kommt mit Vertrag im Gepäck: beides Standardfälle, die ohne Regelung Zeit kosten. Vier Wege gibt es, und einer davon hat eine Jahresfrist.
Welcher passt, entscheidet der Mitarbeitende – aufklären muss der Betrieb.
Der Mitarbeitende wird Versicherungsnehmer und zahlt aus dem Netto weiter. Steuerlich verliert der Beitrag die Förderung, der Vertrag bleibt aber erhalten.
Der Vertrag ruht, das vorhandene Kapital bleibt investiert. Der einfachste Weg, wenn der neue Arbeitgeber ein eigenes System hat.
Der Übertragungswert wandert zum neuen Arbeitgeber. Anspruch nach § 4 Abs. 3 BetrAVG, Frist ein Jahr ab Ausscheiden.
Nur bei Kleinstanwartschaften: 2026 bis 59,33 Euro Monatsrente oder 7.119 Euro Kapital – ohne Zustimmung des Mitarbeitenden.
Der häufigere Fall – und der, in dem am meisten schiefgeht.
Bringt ein neuer Mitarbeitender eine Direktversicherung mit, sind drei Fragen zu klären: Wird der bestehende Vertrag fortgeführt, wird der Übertragungswert ins eigene System übernommen, oder läuft der Altvertrag beitragsfrei weiter? Alle drei Wege sind zulässig; entscheidend ist, dass die Wahl dokumentiert ist und die Versorgungsordnung sie vorsieht.
Wird der Altvertrag fortgeführt, übernimmt der neue Betrieb die Versicherungsnehmerstellung. Das ist bequem für den Mitarbeitenden, führt aber über die Jahre zu einem Flickenteppich aus Tarifen unterschiedlicher Versicherer. Wer viele Eintritte hat, fährt mit einem eigenen Rahmenvertrag besser und übernimmt nur die Übertragungswerte.
Drei Unterlagen, die im Streitfall zählen.
Höhe und Unverfallbarkeit der Anwartschaft, Übertragbarkeit, Möglichkeit der privaten Weiterführung – auf Verlangen in Textform.
Welcher Weg gewählt wurde, mit Datum und Unterschrift. Verhindert Diskussionen Jahre später.
Austritt, Beitragsfreistellung oder Übertragung müssen beim Versicherer ankommen. Wir übernehmen die Abwicklung.
Schick uns kurz die Ausgangslage – Eintritt mit Altvertrag oder Austritt – und wir sagen, welcher Weg der saubere ist.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei dir.
Die vier Wege und ihre Fallstricke.
Erstens privat weiterführen: Der Mitarbeitende übernimmt den Vertrag als Versicherungsnehmer und zahlt aus dem Netto. Zweitens ruhen lassen: Der Vertrag bleibt beitragsfrei bestehen. Drittens übertragen: Der Wert wandert zum neuen Arbeitgeber. Viertens abfinden – nur bei Kleinstanwartschaften.
Nach § 4 Abs. 3 BetrAVG kann der ausscheidende Mitarbeitende verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übergeht – bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, bis zur Beitragsbemessungsgrenze und innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden.
Er muss eine wertgleiche Zusage erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 BetrAVG vorliegen. Er muss aber nicht den bestehenden Vertrag fortführen – er kann den Übertragungswert in seinen eigenen Durchführungsweg einbringen.
Ohne Zustimmung nur bei Kleinstanwartschaften. Die Grenzen liegen seit dem 1. Januar 2026 bei 59,33 Euro Monatsrente oder 7.119 Euro Kapitalleistung. Seit 2026 kann die Kleinstanwartschaft auch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden.
Ohne Entgelt gibt es keine Umwandlung. Der Vertrag kann beitragsfrei gestellt oder privat weitergeführt werden. Sinnvoll ist eine Regelung in der Versorgungsordnung, damit nicht jeder Fall neu verhandelt wird.
Die Auskunftspflicht nach § 4a BetrAVG liegt beim Arbeitgeber. Praktisch übernehmen wir das: Wir erklären die Optionen, holen die Werte beim Versorgungsträger ein und dokumentieren die Entscheidung.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.
Diese Seite informiert über die gesetzlichen Wege bei Arbeitgeberwechsel. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Vertrag, Versorgungsordnung und Tarifbedingungen.