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Personenrisiko

Der Betrieb hängt an Menschen

In kleinen und mittleren Betrieben gibt es meist eine Handvoll Personen, ohne die es nicht läuft: der Inhaber, der Meister, die Person mit den Kundenbeziehungen. Fällt eine davon aus, hilft keine Sachversicherung. Diese Absicherung ist die am häufigsten übersehene im gesamten Firmenprogramm.

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Drei Ausfallszenarien

Sie brauchen unterschiedliche Antworten.

Tod

Der Betrieb verliert die Person und zugleich die Handlungsfähigkeit: Kredite werden fällig gestellt, Aufträge stornieren, Erben müssen entscheiden. Abgesichert wird das über eine Risikolebensversicherung auf die Schlüsselperson, mit dem Betrieb als Bezugsberechtigten.

Dauerhafter Ausfall der Arbeitskraft

Berufsunfähigkeit oder schwere Krankheit. Die Person fällt aus, der Betrieb muss Ersatz einstellen oder Umsatz aufgeben. Für die Person selbst greift die Berufsunfähigkeitsversicherung, für den Betrieb eine gesonderte Lösung.

Lange Krankheit

Sechs Wochen Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld für Angestellte, für Selbstständige gar nichts ohne Krankentagegeld. Der Betrieb finanziert die Vertretung, während der Ertrag fehlt.

Was bleibt

Kredite, Leasing, Miete und Löhne laufen in allen drei Fällen weiter. Deshalb ist die Frage nicht, ob es eine Absicherung braucht, sondern welche Summe die Zeit überbrückt, bis der Betrieb neu aufgestellt ist.

Wie die Absicherung aufgebaut wird

Die Reihenfolge, die sich in der Praxis bewährt hat.

Zuerst die Verbindlichkeiten. Betriebsmittelkredit, Investitionsdarlehen, Leasingverträge und Bürgschaften: Diese Summen sind bekannt und lassen sich unmittelbar mit einer Risikolebensversicherung auf die Schlüsselperson abdecken. Häufig verlangt die Bank das ohnehin; dann sollte der Vertrag so gestaltet sein, dass er nach Rückzahlung dem Betrieb erhalten bleibt und nicht der Bank.

Dann die Überbrückung. Für die Zeit, in der Ersatz gefunden und eingearbeitet wird, braucht der Betrieb Liquidität. Als Größenordnung dient der Ertragsanteil, der der Person zuzurechnen ist, für zwölf bis vierundzwanzig Monate. Diese Zahl kennt der Betrieb selbst am besten, und wir rechnen sie mit ihm zusammen.

Zuletzt die Person selbst. Der Inhaber, der ausfällt, hat kein Einkommen mehr, während der Betrieb noch läuft. Berufsunfähigkeitsschutz und Krankentagegeld gehören deshalb zwingend dazu, und zwar auf die private Situation gerechnet, nicht auf die betriebliche.

Gestaltung und Bezugsrecht

Wer den Vertrag hält, entscheidet über die Wirkung.

GestaltungVersicherungsnehmerBezugsberechtigtWirkung
Betriebliche Absicherungder Betriebder BetriebLiquidität fließt in das Unternehmen und steht für Kredite, Löhne und Ersatzbeschaffung bereit
Absicherung der Familiedie Person privatAngehörigeLeistung fließt an die Familie und ist dem Zugriff des Betriebs entzogen
Kreditabsicherungder Betrieb oder die Persondie Bank, nachrangig der BetriebDeckt gezielt das Darlehen; nach Rückzahlung sollte das Bezugsrecht zurückfallen

Was mit hineingehört, aber selten mitgedacht wird

Drei Punkte aus der Praxis.

Vollmachten und Zugriffe. Fällt der Inhaber aus, braucht jemand Zugang zu Konto, Verträgen und Systemen. Ohne Vorsorgevollmacht und ohne geregelte Vertretungsbefugnis steht der Betrieb selbst dann still, wenn die Versicherung zahlt. Das ist kein Versicherungsthema, sondern eines für Notar und Anwalt, gehört aber in dieselbe Besprechung.

Gesellschaftsvertrag und Nachfolge. Bei mehreren Gesellschaftern regelt der Vertrag, was mit dem Anteil im Todesfall geschieht. Eine Absicherung, die den überlebenden Gesellschaftern die Auszahlung der Erben ermöglicht, ist eine gängige Gestaltung. Die Formulierung im Gesellschaftsvertrag gehört zum Anwalt, die Berechnung der Summe können wir übernehmen.

Steuerliche Behandlung. Ob Beiträge Betriebsausgabe sind und wie eine Leistung zu versteuern ist, hängt von der Gestaltung ab, insbesondere von Versicherungsnehmer und Bezugsrecht. Wir stellen die Varianten dar; die Bewertung nimmt die Steuerberatung vor.

Wo wir aufhören

Gesellschaftsvertragliche Regelungen, Vollmachten und Nachfolgegestaltung sind Rechtsberatung und gehören zu Anwalt und Notar. Die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen beurteilt der Steuerberater. Wir bringen die Versicherungsseite und die Zahlen, auf denen die Entscheidung aufbaut.

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Fragen und Antworten

Zu Gestaltung, Summe und Zuständigkeit.

Wie hoch sollte die Summe sein?

Als Orientierung dienen zwei Größen: die offenen Verbindlichkeiten und der Ertragsanteil der Person für zwölf bis vierundzwanzig Monate. Die erste Zahl ist bekannt, die zweite schätzt der Betrieb selbst am besten ein. Wir rechnen beide zusammen und leiten daraus die Versicherungssumme ab.

Wer sollte Versicherungsnehmer sein?

Für die betriebliche Absicherung der Betrieb, damit die Liquidität dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Für die Familie die Person privat. Beides parallel ist üblich und sinnvoll, weil es zwei verschiedene Zwecke sind.

Die Bank verlangt eine Risikolebensversicherung. Ist das dasselbe?

Nicht ganz. Eine an die Bank abgetretene Police deckt das Darlehen, nicht den Ausfall der Person für den Betrieb. Sinnvoll ist eine Gestaltung, bei der das Bezugsrecht nach Rückzahlung an den Betrieb zurückfällt, statt den Vertrag zu kündigen.

Sind die Beiträge Betriebsausgabe?

Das hängt von der Gestaltung ab, insbesondere davon, wer Versicherungsnehmer und wer bezugsberechtigt ist. Wir stellen die Varianten dar, die steuerliche Bewertung nimmt der Steuerberater vor. Eine Steuerberatung dürfen wir nicht leisten.

Was ist mit dem Ausfall durch Krankheit statt Tod?

Für die Person greift die Berufsunfähigkeitsversicherung, für die Zeit der Erkrankung das Krankentagegeld. Der Betrieb braucht darüber hinaus Liquidität für Vertretung und laufende Kosten; das lässt sich über die Summenhöhe und über eine Betriebsunterbrechungsdeckung für Personenausfall abbilden, sofern der Versicherer sie anbietet.

Wir sind zwei Gesellschafter. Was ist zu beachten?

Der Gesellschaftsvertrag regelt, was mit dem Anteil im Todesfall passiert. Eine verbreitete Gestaltung sichert den überlebenden Gesellschaftern die Mittel, um die Erben auszuzahlen. Die Formulierung gehört zum Anwalt, die Summenberechnung übernehmen wir.

Redaktion und Prüfung

Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 7. September 2026.

Diese Seite beschreibt die Absicherung von Schlüsselpersonen allgemein. Gesellschaftsvertragliche Regelungen und Vollmachten gehören zu Anwalt und Notar, die steuerliche Behandlung zum Steuerberater. Wir vermitteln und betreuen die Versicherungen.

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