BGH stärkt Verkäufer, die unter Druck verkaufen
Wer seine Immobilie in einer Notlage weit unter Wert abgibt, kann später auf Rückabwicklung oder Schadensersatz hoffen. Der Bundesgerichtshof hat das abschließend entschieden, nachdem die Vorinstanzen gegensätzlich geurteilt hatten.
Der Fall
Eine Frau war nach der Trennung von ihrem Mann finanziell klamm. Sie verkaufte deshalb 40 Prozent des gemeinsamen Eigenheims an zwei Käufer. Als Gegenleistung stellten die Erwerber sie von einem hälftigen Bankdarlehen frei, was einem Kaufpreis von 55.000 Euro entsprach.
Kurz darauf wurde das Objekt zwangsversteigert. Das dafür eingeholte Wertgutachten bezifferte den Wert auf 690.000 Euro. Für 40 Prozent hätten damit 276.000 Euro fällig sein müssen, also das Fünffache des tatsächlich gezahlten Betrags. Die Verkäuferin klagte auf Rückabwicklung wegen Sittenwidrigkeit.
Was der BGH entschieden hat
Die Richter gaben ihr recht. Das eklatante Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert lasse auf ein wucherähnliches Rechtsgeschäft schließen. Dafür genügt bereits eine Spanne von 100 Prozent. Beim Fünffachen sei davon auszugehen, dass die Käufer die Notlage der Verkäuferin mit verwerflicher Gesinnung ausgenutzt haben.
Zurückdrehen lässt sich der Verkauf trotzdem nicht: Nach der Zwangsversteigerung ist eine Rückabwicklung nicht mehr möglich. Der Verkäuferin steht deshalb Schadensersatz zu.
Was das für Verkäufer bedeutet
Der beste Schutz ist, gar nicht in die Notlage zu kommen. Bevor ein Verkauf unter Zeitdruck ansteht, prüfen wir, was die Immobilie wirklich wert ist und ob eine Umschuldung oder Anschlussfinanzierung die Lage entspannt.
Bei Trennung, Erbfall oder drohender Zwangsversteigerung ist die Reihenfolge immer dieselbe: erst Wert kennen, dann verhandeln. Ruf an, wenn es schnell gehen muss.
Quelle: Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser Beitrag ist eine eigene Einordnung und keine Rechtsberatung.