Für jeden Betrieb einer Drohne schreibt das Luftverkehrsgesetz eine Halterhaftpflicht vor – unabhängig von Gewicht und Einsatzzweck. Die private Haftpflichtversicherung deckt das in der Regel nicht ab.
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Fast alle Privathaftpflichtverträge schließen Luftfahrzeuge aus oder decken nur Modellflug ohne Kamera. Wer eine Kameradrohne fliegt, braucht in der Regel einen eigenen Vertrag.
Eine Drohne, die in eine Windschutzscheibe, ein Gewächshaus oder eine Person fliegt, verursacht Kosten, die weit über dem Kaufpreis des Geräts liegen.
Absturz, Wasserschaden und Verlust der Verbindung sind über die Haftpflicht nicht gedeckt. Dafür braucht es einen Kaskobaustein für die Drohne selbst.
Bei Aufträgen, Fotografie oder Vermessung kommen Betriebshaftpflicht und Berufsrisiken dazu. Das gehört besprochen, nicht angeklickt.
Ja. Das Luftverkehrsgesetz macht keine Gewichtsausnahme für die Haftpflicht. Auch für die kleinsten Kameradrohnen ist eine Halterhaftpflicht vorgeschrieben.
Bei einer Kontrolle musst du den Versicherungsnachweis vorlegen können. Die Bestätigung solltest du deshalb digital auf dem Handy haben.
Sobald du für Aufnahmen bezahlt wirst – auch nebenberuflich – ist das gewerblicher Betrieb. Private Tarife greifen dann nicht. Der Rechner unterscheidet das.
Verfasst und geprüft von Dennis Lobeck, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Zuletzt geprüft: 2. September 2026.
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